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geschäftlich an Endnutzer abgibt, ist
verpflichtet, bei Abgabe eines neuen
Geräts ein Altgerät des Endnutzers der
gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
die gleichen Funktionen wie das neue
Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen. Das gilt auch für
Vertreiber von Lebensmitteln mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens
800 m², die mehrmals im Kalenderjahr
oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf dem
Markt bereitstellen. Solche Vertreiber
müssen zudem auf Verlangen des
Endnutzers Altgeräte, die in keiner
äußeren Abmessung größer als 25 cm
sind (kleine Elektrogeräte), im
Einzelhandelsgeschäft oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen; die Rücknahme darf in
diesem Fall nicht an den Kauf eines
Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft,
kann aber auf drei Altgeräte pro
Geräteart beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private
Haushalt, wenn das neue Elektro- oder
Elektronikgerät dorthin geliefert wird; in
diesem Fall ist die Abholung des
Altgerätes für den Endnutzer kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch
für den Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Vertreiber Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte bzw.
Gesamtlager- und -versandflächen für
Lebensmittel vorhalten, die den oben
genannten Verkaufsflächen entsprechen.
Die unentgeltliche Abholung von Elektro-
und Elektronikgeräten ist dann aber auf
Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank),
Bildschirme, Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von
mehr als 100 cm² enthalten, und Geräte
beschränkt, bei denen mindestens eine
der äußeren Abmessungen mehr als 50
cm beträgt. Für alle übrigen Elektro- und
Elektronikgeräte muss der Vertreiber
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer gewährleisten; das gilt auch
für kleine Elektrogeräte (s.o.), die der
Endnutzer zurückgeben will, ohne ein
neues Gerät zu kaufen.
Rücknahmepflichten von Vertreibern
und andere Möglichkeiten der
Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten in der Region
Wallonien
Vertreiber, die Elektro- und
Elektronikgeräte verkaufen, sind
verpflichtet, bei der Lieferung von
Neugeräten Altgeräte desselben Typs,
die im Wesentlichen die gleichen
Funktionen wie die Neugeräte erfüllen,
kostenlos vom Endverbraucher
zurückzunehmen. Dies gilt auch bei der
Lieferung von neuen Elektro- und
Elektronikgeräten oder beim Fernabsatz.
Darüber hinaus ist jeder, der Elektro- und
Elektronikgeräte auf einer Verkaufsfläche
von mindestens 400 m² verkauft,
verpflichtet, Altgeräte, die in keiner
äußeren Abmessung größer als 25 cm
sind (Elektrokleingeräte), im
Ladengeschäft oder in unmittelbarer
Nähe kostenlos zurückzunehmen; die
Rücknahme darf in diesem Fall nicht vom
Kauf eines Elektro- oder
Elektronikgerätes abhängig gemacht
werden.
Die Rücknahme von Elektro- und
Elektronikgeräten kann auch auf
Containerplätzen oder zugelassenen
Recyclinghöfen erfolgen. Für weitere
Informationen wenden Sie sich bitte an
Ihre Gemeindeverwaltung.
*
www.aeg.com46
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