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Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmung nichts aus.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten oder nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben
und im Rahmen der Bestimmungen über private Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfernmelde-
anlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger mit anderen Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs- und Wiedergabegeräten, Antennen) verbunden werden, sofern diese
Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedürfen.
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfängern ist
nur dann zulässig, wenn die betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkanlagen dürfen aufgrund dieser Genehmigung nur
Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also übertragene Tonsignale (Musik,
Sprache) und Fernsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z.B. des
Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste, Datenübertragungen) dürfen
nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie
weder aufgezeichnet, noch anderen mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet
werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis
gebracht werden.
4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb anderer elektrischen
Anlagen nicht gestört werden.
5. Änderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfänger, die die zulässigen Frequenzab-
stimmbereiche der Empfänger erweitern, gehen über den Umfang dieser Genehmigung
hinaus und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deutschen
Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfänger betreibt,
hat bei einer Änderung der gekennzeichneten Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
sendern (insbesondere bei Änderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die
ggf. notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten
vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfänger und mit ihnen verbundene
Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften
eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke oder Räume,
in denen sich Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsüblichen
Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen verbundene
Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der die Empfänger betreibt, so hat er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermöglichen.
III.
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder der mit ihnen
verbundenen Geräte verursacht werden, können die Funkmeßdienste der Deutschen
Bundespost zur Feststellung der Störung in Anspruch genommen werden.
IV.
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zuständige
Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für einen bestimmten Rundfunkemp-
fänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulässig, wenn die unter Abschnitt II
aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, daß bei
einem Verstoß der Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betrieb zu
setzen und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag Haist
*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, veröffentlicht im
Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen.
**) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1. Juli 1979 errichtete und in
Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt.
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