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Die Gewährleistung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Republik
Österreich sowie der EU.
1. Voraussetzung für die Erbringung von Garantieleistungen durch die Austria
Email AG (im folgenden AE AG genannt) ist die Vorlage der bezahlten
Rechnung für den Ankauf des Gerätes, für welches die Garantieleistung in
Anspruch genommen wird, wobei die Identität des Gerätes hinsichtlich Type
und Fabrikationsnummer aus der Rechnung hervorgehen muss und vom
Anspruchswerber vorzuweisen ist. Es gelten ausschließlich die AGB sowie Ver-
kaufs- und Lieferbedingungen der AE AG.
2. Der Zusammenbau, die Aufstellung, der Anschluss und die Inbetriebnahme des
beanstandeten Gerätes müssen, soweit gesetzlich bzw. wie in der Monta-
ge- und Bedienungsanleitung vorgeschrieben, durch einen konzessionierten
Elektrofachmann bzw. Installateur unter Beachtung aller hierfür erforderlichen
Vorschriften erfolgt sein. Der Speicher (ohne Außenmantel oder Kunststoff-
Außenmantel) muss vor Sonneneinstrahlung geschützt werden, um eine Ver-
färbung des PU-Schaums und eine mögliche Verwerfung von Kunststoffteilen
zu vermeiden.
3. Der Raum, in dem das Gerät betrieben wird, muss frostfrei sein. Die Montage
des Gerätes hat an einem Ort zu erfolgen mit dem billigerweise zu rechnen
ist, d. h. das Gerät muss für den Fall einer notwendigen Wartung, Reparatur
und eventuellem Austausch problemfrei zugänglich und austauschbar sein.
Die Kosten für notwendige Änderungen der baulichen Gegebenheiten (z. B. zu
schmale Türen und Durchgänge) unterliegen nicht der ausgelobten Garantie
und Gewährleistung und werden daher seitens der AE AG abgelehnt. Bei
Aufstellung, Montage und Betrieb des Warmwasserbereiters an ungewöhn-
lichen Orten (z. B. Dachböden, Wohnräume mit wasserempfindlichen Böden,
Abstellräume usw.), ist ein eventueller Wasseraustritt zu berücksichtigen und
damit eine Vorrichtung zum Auffangen und Ableiten des austretenden Wassers
vorzusehen, um damit Sekundärschäden im Sinne der Produkthaftung zu
vermeiden.
4. In folgenden Fällen erlischt jeglicher Garantieanspruch: Nicht ordnungsgemäßer
Transport, normale Abnützung, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung,
Gewaltanwendung jeder Art, mechanische Beschädigung, Schäden durch
Frost oder durch auch nur einmalige Überschreitung des am Leistungsschild
angegebenen Betriebsdruckes, Verwendung einer nicht der Norm entsprechen-
den Anschlussgarnitur oder nicht funktionsfähiger Speicheranschlussgarnitur
sowie ungeeigneter und nicht funktionsfähiger Gebrauchsarmaturen. Bruch
von Glas- und Kunststoffteilen, eventuelle Farbunterschiede, Schäden durch
unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere durch Nichtbeachtung der Montage-
und Bedienungsanleitung (Bedienungs- und Installationsanleitung), Schäden
durch äußeren Einfluss, Anschluss an falsche Spannung, Korrosionsschäden
in Folge von aggressivem – nicht zum Trinkwassergenuss geeigneten –
Wasser entsprechend der nationalen Vorschriften (z. B. der österreichischen
Trinkwasserverordnung TWV – BGBI. II Nr. 304/2001), Abweichungen der tat-
sächlichen Trinkwassertemperatur an der Speicherarmatur zur angegebenen
Warmwassertemperatur von bis zu 10 °K (Hysterese des Reglers und mögliche
Abkühlung durch Rohrleitungen), zu geringer Leitwert des Wassers (mind. 150
μs/cm), betriebsbedingter Verschleiß der Magnesiumanode (Verschleißteil),
natürliche Kalksteinbildung, Wassermangel, Feuer, Hochwasser, Blitzschlag,
Überspannung, Stromausfall oder andere höhere Gewalten. Einsatz von nicht
originalen und firmenfremden Komponenten wie z. B. Heizstab, Schutzanode,
Thermostat, Thermometer, Rippenrohrwärmetauscher, usw., gegenüber dem
Speicher unisoliert eingebrachte Bauteile, Fremdkörpereinschwemmungen
oder elektrochemische Einflüsse (z. B. Mischinstallationen), Nichtbeachtung
der Planungsunterlagen, nicht rechtzeitige und dokumentierte Erneuerung
der eingebauten Schutzanode, fehlende oder unsachgemäße Reinigung und
Bedienung sowie solche Abweichungen von der Norm, die den Wert oder die
Funktionsfähigkeit des Gerätes nur geringfügig mindern. Grundsätzlich sind
auch alle Vorschriften entsprechend der ÖNORM B 2531, der DIN 1988 (EN
806), DIN 1717, VDI 2035 sowie die entsprechenden nationalen Vorschriften
und Gesetze zu befolgen.
5. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist diese der nächstgelegenen Kunden-
dienststelle der AE AG zu melden. Diese behält sich die Entscheidung vor, ob
ein mangelhafter Teil ersetzt oder repariert werden soll bzw. ob ein mangel-
haftes Gerät gegen ein gleichwertiges mangelfreies Gerät ausgetauscht wird.
Ferner behält die AE AG sich ausdrücklich vor, die Einsendung des beanstande-
ten Gerätes durch den Käufer zu verlangen.
6. Garantiereparaturen dürfen nur von Personen, die durch die AE AG dazu bevoll-
mächtigt sind, durchgeführt werden. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigen-
tum der AE AG über. Sollten im Zuge notwendiger Servicearbeiten etwaige
Reparaturen des Warmwasserbereiters notwendig sein, werden diese in Form
von Reparatur- und anteiligen Materialkosten verrechnet.
7. Bei Fremdeingriffen ohne unseren ausdrücklichen Auftrag, auch wenn diese
durch einen konzessionierten Installateur erfolgen, erlischt jeder Gewährlei-
stungsanspruch. Die Übernahme der Kosten für durch Dritte durchgeführte
Reparaturen setzt voraus, dass die AE AG zur Mängelbehebung aufgefordert
wurde und ihrer Verpflichtung zu Austausch oder Reparatur nicht oder nicht in
angemessener Frist nachgekommen ist.
8. Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantie und Gewährleistungs-
anspruch, Service- und Wartungsarbeiten nicht erneuert oder verlängert.
9. Transportschäden werden nur dann überprüft und eventuell anerkannt, wenn
sie spätestens an dem auf die Lieferung folgenden Werktag bei AE AG schrift-
lich gemeldet werden.
10. Über die Garantieleistung hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf
Schaden- und Folgeschadenersatz, werden, soweit diese gesetzlich zulässig
sind, ausgeschlossen. Anteilige Arbeitszeiten für Reparaturen sowie die Kosten
der Instandsetzung der Anlage in den Ausgangszustand müssen vom Käufer
zur Gänze bezahlt werden. Die ausgelobte Garantie erstreckt sich entspre-
chend dieser Garantieerklärung nur auf die Reparatur oder den Ersatz des
Gerätes. Die Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen der AE AG
bleiben, sofern sie durch diese Garantiebedingungen nicht abgeändert wer-
den, vollinhaltlich aufrecht.
11. Leistungen, die nicht im Rahmen dieser Garantiebedingungen erbracht wer-
den, werden verrechnet.
12. Voraussetzung für die Einbringung von Garantieleistungen durch AE AG ist,
dass das Gerät einerseits bei AE AG zur Gänze bezahlt ist und andererseits,
dass der Anspruchswerber sämtlichen Verpflichtungen seinem Verkäufer
gegenüber voll und ganz nachgekommen ist.
13. Für den emaillierten Innenkessel bei Warmwasserbereitern wird unter vollstän-
diger Aufrechterhaltung der Garantiebedingungen laut den Punkten 1 bis 12
für den ausgelobten Zeitraum ab Liefertag eine Garantie geleistet. Werden die
Garantiebestimmungen nicht erfüllt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs-
bestimmungen des Auslieferlandes.
14. Zur Erlangung von Ansprüchen nach geltendem Österreichischem Produkthaf-
tungsgesetz bleibt festzuhalten: Mögliche Ansprüche aus dem Titel der Pro-
dukthaftung zur Regulierung von Schäden durch den Fehler eines Produktes
(z. B. ein Mensch wird am Körper verletzt, seine Gesundheit wird geschädigt
oder eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache wird beschädigt),
sind nur dann gerechtfertigt, wenn alle vorgeschriebenen Maßnahmen und
Notwendigkeiten, welche zum fehlerfreien und normgerechten Betrieb des
Gerätes notwendig sind, erfüllt wurden. Dazu gehören z. B. der vorgeschriebe-
ne und dokumentierte Anodentausch, der Anschluss an die richtige Betriebs-
spannung, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch sind zu vermeiden usw.
Diese Vorgaben sind daraus abzuleiten, dass bei Einhaltung aller Vorschriften
(Normen, Montage- und Bedienungsanleitung, allgemeine Richtlinien usw.)
der den Sekundärschaden kausal auslösende Fehler am Gerät oder Produkt
nicht aufgetreten wäre. Weiters ist es unabdingbar, dass für eine Abwicklung
die notwendigen Unterlagen wie z. B. die Bezeichnung und Herstellnummer
des Speichers, die Rechnung des Verkäufers und des ausführenden Konzessio-
närs sowie eine Beschreibung der Fehlfunktion, zur labortechnischen Untersu-
chung der beanstandete Speicher (unbedingt erforderlich, da ein Sachverstän-
diger den Speicher untersucht und die Fehlerursache analysiert) beigebracht
werden. Um eine Verwechslung des Speichers am Transport ausschließen
zu können, muss der Speicher mit einer gut leserlichen Kennzeichnung (am
besten mit Anschrift und Unterschrift des Endkunden) versehen werden. Eine
entsprechende Bilddokumentation über das Schadensausmaß, die Installation
(Kaltwasserzuleitung, Warmwasserabgang, Heizungsvorlauf bzw. -rücklauf,
Sicherheitsarmaturen, gegebenenfalls Ausdehnungsgefäß) sowie die Fehler-
stelle des Speichers ist erforderlich. Ferner behält die AE AG sich ausdrücklich
vor, das Beibringen der zu Klärung notwendigen Unterlagen und Geräte oder
Geräteteile durch den Käufer zu verlangen. Voraussetzung zur Erbringung von
Leistungen aus dem Titel der Produkthaftung ist, dass es dem Geschädigten
zur Gänze obliegt zu beweisen, dass der Schaden durch das Produkt der
AE AG verursacht wurde. Ersatzansprüche sind nach dem Österreichischen
Produkthaftungsgesetz überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil
gerechtfertigt (Selbstbehalt). Bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes
und der Umstände sowie der Ermittlung der kausal fehlerauslösenden Ursa-
che, wird ein mögliches Verschulden der AE AG dezidiert ausgeschlossen. Ein
Nichtbefolgen der Bedienungs- und Montageanleitung sowie der einschlägi-
gen Normen ist als Fahrlässigkeit zu werten und führt zu einem Haftungsaus-
schluss im Bereich des Schadenersatzes.
Die Abbildungen und Daten sind unverbindlich und können im Sinne der techni-
schen Verbesserungen kommentarlos abgeändert werden. Druckfehler und techni-
sche Änderungen vorbehalten.
15. Garantie, Gewährleistung und Produkthaftung
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