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2 Hinweise zum Umweltschutz
2.1 Abfallrichtlinie
2.1.1 Informationen zur Entsorgung
Ihre Pflichten als Endnutzer
Dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät ist mit
einer durchgestrichenen Abfalltonne auf
Rädern gekennzeichnet. Das Gerät darf
deshalb nur getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall gesammelt und zurückge-
nommen werden. Es darf somit nicht in den
Hausmüll gegeben werden. Das Gerät kann
z.B. bei einer kommunalen Sammelstelle
oder ggf. bei einem Vertreiber (siehe unten
zu deren Rücknahmepflichten in Deutsch-
land) abgegeben werden.
Das gilt auch für alle Bauteile, Unterbau-
gruppen und Verbrauchsmaterialien des zu
entsorgenden Altgeräts.
Bevor das Altgerät entsorgt werden darf,
müssen alle Altbatterien und Altakkumula-
toren vom Altgerät getrennt werden, die
nicht vom Altgerät umschlossen sind. Das
gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden kön-
nen. Der Endnutzer ist zudem selbst dafür
verantwortlich, personenbezogene Daten
auf dem Altgerät zu löschen.
Hinweise zum Recycling
Helfen Sie mit, alle Materialien zu recyceln,
die mit diesem Symbol gekennzeichnet
sind.
Entsorgen Sie solche Materialien, insbeson-
dere Verpackungen, nicht im Hausmüll,
sondern über die bereitgestellten Recycling-
behälter oder die entsprechenden örtlichen
Sammelsysteme. Recyceln Sie zum Umwelt
- und Gesundheitsschutz elektrische und
elektronische Geräte.
Rücknahmepflichten der Vertreiber
Wer auf mindestens 400 m² Verkaufsfläche
Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt oder
diese gewerblich an Endnutzer abgibt, ist
verpflichtet, bei Abgabe eines neuen Gerä-
tes, ein Altgerät des Endnutzers der glei-
chen Geräteart, das im Wesentlichen die
gleichen Funktionen wie das neue Gerät er-
füllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelba-
rer Nähe, unentgeltlich zurückzunehmen.
Das gilt auch für Vertreiber von Lebensmit-
teln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m², die mehrmals im Ka-
lenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elek-
tronikgeräte anbieten und auf dem Markt
bereitstellen. Solche Vertreiber müssen zu-
dem auf Verlangen des Endnutzers Altgerä-
te, die in keiner äußeren Abmessung größer
als 25 cm sind, (kleine Elektrogeräte) im
Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelba-
rer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzuneh-
men; die Rücknahme darf in diesem Fall
nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elek-
tronikgerätes verknüpft, kann aber auf drei
Altgeräte pro Geräteart beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private Haus-
halt, wenn das neue Elektro- oder Elektro-
nikgerät dorthin geliefert wird; in diesem
Fall ist die Abholung des Altgerätes für den
Endnutzer kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für
den Vertrieb unter Verwendung von Fern-
kommunikationsmitteln, wenn die Vertrei-
ber Lager- und Versandflächen für Elektro-
und Elektronikgeräte bzw. Gesamtlager und
Versandflächen für Lebensmittel beinhal-
ten, die den oben genannten Verkaufsflä-
chen entsprechen. Die unentgeltliche Abho-
lung von Elektro- und Elektronikgeräten ist
dann aber auf Wärmeüberträger (z.B. Kühl-
schrank), Bildschirme, Monitore und Geräte,
die Bildschirme mit einer Oberfläche von
mehr als 100 cm² enthalten und Geräte be-
schränkt, bei denen mindestens eine der
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