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DEUTSCHDEUTSCH MOUNTAINBIKE UND MOUNTAINBIKE-PEDELEC | ORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNGORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNG | MOUNTAINBIKE UND MOUNTAINBIKE-PEDELEC
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Der § 67 StVZO schreibt folgende Beleuchtungseinrichtungen vor:
- Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine, deren
Nennleistung mindestens drei Watt und deren Nennspannung sechs Volt beträgt
oder
- einer Batterie mit einer Nennspannung von sechs Volt (Batterie-Dauerbe leuchtung)
- oder einem wiederaufladbaren Energiespender als Energiequelle ausgerüs tet sein.
- Scheinwerfer (d) und Schlussleuchte (e) müssen nicht zusammen einschaltbar
sein.
- Eine Rückleuchte für rotes Licht muss in einer Höhe von mindestens 25 cm über
der Fahrbahnoberfläche angebracht werden.
- Die Mitte des Lichtkegels des vorderen Scheinwerfers darf höchstens 10 m vor
dem Fahrrad auf die Fahrbahn treffen.
- Die Beleuchtungseinrichtungen müssen fest angebracht sein.
Über diese Lichtquellen hinaus müssen an jedem Fahrrad folgende Reflek-
toren fest montiert sein:
- Vorne ein möglichst großflächiger weißer Strahler, der mit dem Scheinwerfer
kombiniert sein kann.
- Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler, davon ein Großflächenrückstrahler mit
Z-Markierung. Die Rückleuchte darf mit einem der Strahler kombiniert sein.
- Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad, die gesichert angebracht sein
müssen.
- Wahlweise dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den gesamten Laufrad-
umfang in den Speichen, an den Seitenwänden der Bereifung oder an den Felgen
verwendet werden.
- Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal (a), die nach vorne und hinten gerichtet
sind.
Ergänzend dürfen Sie eine Stand- bzw. Akku-/Batteriebeleuchtung (f) montieren. Sie
muss ebenfalls die Prüfzeichen haben.
Neuregelung der Fahrrad-Sicherheitsvorschriften
Der § 67 der StVZO wird in absehbarer Zeit geändert. Verfolgen Sie die Tagespresse
oder fragen Sie Ihren Fahrrad-Fachhändler, ab wann die neuen Bestimmungen gültig
werden. Änderungen betreffen z.B. den Anhängerbetrieb.
Beleuchtung, Rückstrahler
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30
und 39 VRV626), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot
leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter
Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.
Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter
Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein. Die
Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motor-
fahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
5 cm2 tragen (a). Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
Warnvorrichtung
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder
Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke (b) aufweisen; andere
Warnvorrichtungen sind untersagt.
IN DEUTSCHLAND
Die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt die Brems- und Beleuch-
tungsanlage fest und schreibt eine hell tönende Glocke vor. Darüber hinaus ist jeder
Fahrradfahrer verpflichtet, sein Fahrrad in einem verkehrssicheren und fahrtüchtigen
Zustand zu halten. Das heißt im Einzelnen:
Bremsanlage
Ein Fahrrad muss mindestens zwei unabhängig voneinander funktionierende
Bremsen aufweisen, eine am Vorder- und eine am Hinterrad. Die Art ist nicht
verbindlich geregelt, es gibt Felgen-, Trommel- und Scheibenbremsen (c).
Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad müssen ein amtliches Prüfzeichen
haben. Erkennbar ist dies an einer Schlangenlinie mit dem Buchstaben K und einer
Prüfnummer. Nur amtlich geprüfte Beleuchtungseinrichtungen dürfen im Straßen-
verkehr eingesetzt werden.
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