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Hydraulikholzspalter
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11. Restrisikobetrachtung
11.1 Gefahrenabwehr Mechanik
Alle durch bewegliche Teile (Spaltmesser) bestehende Gefahren sind durch die Zweihandbedienung minimiert.
Die Maschine kann auch nicht betrieben werden, wenn ein Betätigungsarm immer in der unteren Stellung
festgeklemmt wird.
Es ist verboten, die Zweihandbedienung umzubauen, bzw. außer Betrieb zu setzen.
Wird die Zweihandbedienung umgebaut bzw. außer Betrieb gesetzt, erhöht sich die Verletzungsgefahr beim
Spaltvorgang.
Alle Sicherheitseinrichtungen müssen an der Maschine verbleiben und dürfen nicht unbrauchbar gemacht
werden.
Restrisiko: Werden Sicherheitseinrichtungen außer Betrieb gesetzt, um- bzw. abgebaut, sind Verletzungen
der Bedienperson möglich.
12. Gewährleistung
Auf das Gerät wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegeben. Auftretende Mängel, die nachweisbar auf
Material- oder Montagefehler zurückzuführen sind, müssen unverzüglich dem Verkäufer angezeigt werden.
Der Nachweis über den Erwerb des Gerätes muss bei Inanspruchnahme der Gewährleistung durch Vorlage
von Rechnung und Kassenbon erbracht werden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen hinsichtlich der
Teile, wenn die Mängel durch natürlichen Verschleiß, Temperatur-, Witterungseinflüsse sowie durch Defekte
infolge mangelhaften Anschlusses, Aufstellung, Bedienung, Schmierung oder Gewalt entstanden sind.
Weiterhin wird für Schäden durch ungeeignete missbräuchliche Verwendung der Maschine z.B. unsachgemäße
Änderungen oder eigenverantwortliche Instandsetzungsarbeiten des Eigentümers oder von Dritten, aber
auch bei vorsätzlicher Maschinenüberlastung keinerlei Gewährleistung übernommen.
Verschleißteile mit ohnehin eingeschränkter Lebensdauer (z.B. Werkzeuge und andere Hilfsmittel) sowie
alle Einstell- und Justierarbeiten sind vollständig von der Gewährleistung ausgeschlossen.
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