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12. GEWÄHRLEISTUNG
Auf das Gerät wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegeben. Auf-
tretende Mängel, die nachweisbar auf Material- oder Montagefehler
zurückzuführen sind, müssen unverzüglich dem Verkäufer angezeigt
werden. Der Nachweis über den Erwerb des Gerätes muss bei Inan
-
spruchnahme der Gewährleistung durch Vorlage von Rechnung und
Kassenbon erbracht werden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen
hinsichtlich der Teile, wenn die Mängel durch natürlichen Verschleiss,
Temperatur-, Witterungseinflüsse sowie durch Defekte infolge man
-
gelhaften Anschluss, Aufstellung, Bedienung, Schmierung oder Gewalt
entstanden sind.
Weiterhin wird für Schäden durch ungeeignete missbräuchliche Ver
-
wendung der Maschine z.B. unsachgemäße Änderungen oder eigen
-
verantwortliche Instandsetzungsarbeiten des Eigentümers oder von
Dritten, aber auch bei vorsätzlicher Maschinenüberlastung keinerlei
Gewährleistung übernommen.
Verschleissteile mit ohnehin eingeschränkter Lebensdauer (z.B. Werk
-
zeuge und andere Hilfsmittel) sowie alle Einstell- und Justierarbeiten
sind vollständig von der Gewährleistung ausgeschlossen.
13. GARANTIE
Der Gewährleistungszeitraum für SÜMA-Produkte beträgt bei aus-
schließlich privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblichem bzw. beruf
-
lichem Einsatz oder Gebrauch bzw. bei Vermietung 12 Monate ab Aus
-
lieferungsdatum. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unbe
-
rührt. Garantieleistungsansprüche sind durch den Käufer stets mittels
des Original-Kaufbeleges nachzuweisen. Dieser ist dem Garantieantrag
in Kopie beizufügen. Käuferadresse und Maschinentyp müssen bei be
-
ruflicher bzw. gewerblicher Nutzung eindeutig erkennbar sein.
Auftretende Mängel innerhalb der Garantiezeit durch Material- oder
Herstellungsfehler sind, sofern sie trotz sachgemäßer Bedienung und
Pflege des Gerätes entstanden sind, durch Ausbesse
rung zu beseiti-
gen.
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