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Wenn die Maschine nicht mehr einsatztüchtig ist und verschrottet wer-
den soll, muss sie deaktiviert und demontiert werden, d.h. sie muss
in einen Zustand gebracht werden, in dem sie nicht mehr für die Zwe
-
cke, für die sie konstruiert wurde, eingesetzt werden kann.
Der Verschrottungsprozess muss die Rückgewinnung der Grundstoffe
der Maschine im Auge behalten. Diese Stoffe können eventuell in ei
-
nem Recyclingprozess wiederverwendet werden.
Die Herstellerfirma lehnt jede Verantwortung für eventuelle Personen-
oder Sachschäden ab, die durch die Wiederverwendung von Maschi
-
nenteilen entstehen, wenn diese Teile für einen anderen, als den ur
-
sprünglichen Sachzweck eingesetzt werden.
Deaktivierung der Maschine:
Jeder Deaktivierungs- oder Verschrottungsvorgang muss von dafür
ausgebildetem Personal durchgeführt werden.
Jedes bewegliche Maschinenteil blockieren und die Maschine in ihre
Einzelteile zerlegen
Jede Komponente bei kontrollierten Entsorgungsstellen abgeben
Öl vom Winkelgetriebe ablassen und umweltgerecht entsorgen
Gummiteile von der Maschine abbauen und zu einer dafür vorgese
-
henen Annahmestelle bringen
Nach der Deaktivierung und der Blockierung der beweglichen Teile be
-
steht kein weiteres Restrisiko.
10. AUSSERBETRIEBNAHME UND ENTSORGUNG
9.1 Transport der Zapfwellensäge an einer Dreipunktaufhängung
Transportieren Sie die Maschine an der Dreipunktaufhängung (Kat. I/
Kat. II) eines Traktors (oder ähnlichem Gerät), beachten Sie bitte fol
-
gende Hinweise:
Werden Traktorbeleuchtungs- oder Signaleinrichtungen (z.B. Rück-,
Stopp- oder Blinklicht) vom Anbaugerät verdeckt, so muss beim Be
-
fahren öffentlicher Verkehrswege eine zusätzliche elektrische Einrich
-
tung vom Benutzer angebracht werden.
Dies gilt auch für Geräte, welche nach hinten mehr als 1 m bzw. zur Sei-
te mehr als 40 cm über den Rand der Lichtaustrittsfläche des Schlep
-
pers ragen. Für letztere Situation ist auch eine Begrenzungsleuchte nach
vorn erforderlich. Zur Absicherung von verkehrsgefährdenden Teilen
an angebauten oder angehängten Arbeitsgeräten sind ständig rot-weiß
schraffierte Warntafeln entsprechend DIN 11300 anzubringen.
Neueste Informationen entnehmen Sie bitte der StVO.
Es ist darauf zu achten, dass beim Transport der Maschine durch einen
Ackerschlepper Frontballast angebracht wird (Lenkfähigkeit), sofern
dies gemäß Gewichtstabellen des Schleppers erforderlich ist.
Die Transportgeschwindigkeit darf 30 km/h nicht überschreiten.
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