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SelbsthilfeStichworte ÜberblickBedienungWartungTechnikDaten
Postzulassung
Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation hat BMW verpflich-
tet, folgende Allgemeingenehmigung
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1 Das Errichten und Betreiben der Sen-
de- und Empfangsfunkanlagen mit
der Typenbezeichnung „EWS/FZV“
der Firma Bayerische Motoren
Werke Aktiengesellschaft, 80788
München, als Funkschließsystem mit
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre-
quenzen 125 kHz und 433,92 MHz,
wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Ge-
setzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 hiermit allgemein geneh-
migt.
2 Der Frequenzbereich 433,05 MHz bis
434,79 MHz ist für Hochfrequenz-
geräte für industrielle, wissenschaft-
liche, medizinische, häusliche und
ähnliche Zwecke sowie für Funk-
anlagen für verschiedene Zwecke
vorgesehen. Beim Betrieb der o.g.
Funk-anlagen kann daher kein Schutz
vor Empfangsstörungen durch die
o.g. Hochfrequenzgeräte und Funk-
anlagen gewährt werden.
3 Leitergebundene Fernmeldeanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen,
sowie Funkanlagen dürfen nicht
gestört werden.
4 Funkanlagen, die unter der vorge-
nannten Typenbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden, bedürfen
keiner besonderen Genehmigung im
einzelnen, wenn sie mit dem beim
Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundes-
adler, BZT G750496E sowie Name
der Herstellerfirma Bayerische Moto-
ren Werke Aktiengesellschaft, 80788
München und der Typen-
bezeichnung „EWS/FZV“. Diese
Kennzeichnung ist am Gehäuse der
Funkgeräte entweder auf einem
Typenschild oder an örtlich zusam-
menhängender Stelle, wenn die Form
einer Prägung oder Gravur gewählt
wird, an gut sichtbarer Stelle anzu-
bringen. Die Kennzeichnung muß
dauerhaft und abnutzungssicher aus-
geführt und so mit dem Gehäuse ver-
bunden sein, daß sie beim Entfernen
zerstört wird. Sie muß von außen
jederzeit sichtbar sein.
5 Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne
eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit
anderen Fernmeldeanlagen verbun-
den werden.
6 Diese „Allgemeingenehmigung“ kann
insgesamt – oder im Einzelfall auch
für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungs-
behörde – jederzeit widerrufen
werden.
ba.fm5 Seite 213 Montag, 23. Februar 1998 15:54 Uhr
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