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Stichworte Daten Technik Selbsthilfe Wartung Bedienung Überblick
Postzulassung
Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation hat BMW verpflich-
tet, folgende Allgemeingenehmigung
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1 Das Errichten und Betreiben der
Sende- und Empfangsfunkanlagen
mit der Typenbezeichnung „EWS/
FZV“ der Firma Bayerische Motoren
Werke Aktiengesellschaft, 80778
München, als Funkschließsystem mit
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre-
quenzen 125 kHz und 433,92 MHz,
wird aufgrund der § 1 und 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1989 hiermit allgemein
genehmigt.
2 Der Frequenzbereich 433,05 MHz bis
434,79 MHz ist für Hochfrequenzge-
räte für industrielle, wissenschaftli-
che, medizinische, häusliche und
ähnliche Zwecke sowie für Funkanla-
gen für verschiedene Zwecke vorge-
sehen. Beim Betrieb der o.g. Funkan-
lagen kann daher kein Schutz vor
Empfangsstörungen durch die o.g.
Hochfrequenzgeräte und Funkanla-
gen gewährt werden.
3 Leitergebundene Fernmeldeanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, so-
wie Funkanlagen dürfen nicht gestört
werden.
4 Funkanlagen, die unter der vorge-
nannten Typenbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden, bedürfen
keiner besonderen Genehmigung im
einzelnen, wenn sie mit dem beim
Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundes-
adler, BZT G750496E sowie Name
der Herstellerfirma Bayerische Moto-
ren Werke Aktiengesellschaft, 80778
München und der Typenbezeich-
nung „EWS/FZV“. Diese Kennzeich-
nung ist am Gehäuse der Funkgeräte
entweder auf einem Typen-schild
oder an örtlich zusammenhängender
Stelle, wenn die Form einer Prägung
oder Gravur gewählt wird, an gut
sichtbarer Stelle anzubringen. Die
Kennzeichnung muß dauerhaft und
abnutzungssicher ausgeführt und so
mit dem Gehäuse verbunden sein,
daß sie beim Entfernen zerstört wird.
Sie muß von außen jederzeit sichtbar
sein.
5 Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne
eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit an-
deren Fernmeldeanlagen verbunden
werden.
6 Diese „Allgemeingenehmigung“ kann
insgesamt - oder im Einzelfall auch
für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungsbe-
hörde - jederzeit widerrufen werden.
Online Version zu Sach-Nr. 01 40 0 004 599 - © 09/99 BMW AG
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