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SelbsthilfeStichworte ÜberblickBedienungWartungTechnikDaten
Postzulassung
Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation hat BMW verpflich-
tet, folgende Allgemeingenehmigung
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1 Das Errichten und Betreiben der
Sende- und Empfangsfunkanlagen
mit der Typenbezeichnung „EWS/
FZV“ der Firma Bayerische Motoren
Werke Aktiengesellschaft, 80778
München, als Funkschließsystem mit
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre-
quenzen 125 kHz und 433,92 MHz,
wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Ge-
setzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 hiermit allgemein
genehmigt.
2 Der Frequenzbereich 433,05 MHz bis
434,79 MHz ist für Hochfrequenzge-
räte für industrielle, wissenschaftli-
che, medizinische, häusliche und
ähnliche Zwecke sowie für Funkanla-
gen für verschiedene Zwecke vorge-
sehen. Beim Betrieb der o.g. Funkan-
lagen kann daher kein Schutz vor
Empfangsstörungen durch die o.g.
Hochfrequenzgeräte und Funkan-
lagen gewährt werden.
3 Leitergebundene Fernmeldeanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, so-
wie Funkanlagen dürfen nicht gestört
werden.
4 Funkanlagen, die unter der vorge-
nannten Typenbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden, bedürfen
keiner besonderen Genehmigung im
einzelnen, wenn sie mit dem beim
Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundes-
adler, BZT G750496E sowie Name
der Herstellerfirma Bayerische Moto-
ren Werke Aktiengesellschaft, 80778
München und der Typenbezeichnung
„EWS/FZV“. Diese Kennzeichnung
ist am Gehäuse der Funkgeräte ent-
weder auf einem Typenschild oder an
örtlich zusammenhängender Stelle,
wenn die Form einer Prägung oder
Gravur gewählt wird, an gut sichtba-
rer Stelle anzubringen. Die Kenn-
zeichnung muß dauerhaft und abnut-
zungssicher ausgeführt und so mit
dem Gehäuse verbunden sein, daß
sie beim Entfernen zerstört wird. Sie
muß von außen
jederzeit sichtbar sein.
5 Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne
eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit an-
deren Fernmeldeanlagen verbunden
werden.
6 Diese „Allgemeingenehmigung“ kann
insgesamt - oder im Einzelfall auch
für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungsbe-
hörde - jederzeit widerrufen werden.
ba.fm5 Seite 175 Dienstag, 24. Februar 1998 14:01 Uhr
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