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Entsorgung - 89
INFORMATIONSSCHRIFT ZUR VORSCHRIFTEN ENTSORGUNG
im Sinne des Art. 13 des Gesetzesbeschlusses Nr. 151 vom 25. Juli 2005 (Durchführung der Richtlinien 2002/95/CE, 2002/96/CE und
2003/108/CE zur Entsorgung von potentiell gesundheitsgefährdenden Komponenten elektrischer und elektronischer Geräte)
Das auf dem Gerät oder seiner Umverpackung angebrachte Symbol eines durchgekreuzten Abfallcontainers weist
daraufhin, daß das Produkt von anderen Abfällen getrennt entsorgt werden muß. Diese Entsorgung muß erfolgen,
indem das Gerät einem Zentrum zur getrennten Entsorgung von elektrischen und elektronischen Komponenten
übergeben oder aber bei Kauf eines neuen Geräts an den jeweiligen Fachhändler zurückgegeben wird. Die
vorschriftsmäßige getrennte Entsorgung und die nachfolgende Zuführung des entsorgten Geräts zur
Wiederverwertung oder zur Abfallbehandlung im Rahmen des Umweltschutzes trägt dazu bei, den Umfang
potentieller negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit so weit wie möglich einzudämmen und die
Wiederverwendung / das Recycling der verschiedenen Bestandteile des Geräts zu fördern. Eine nicht
vorschriftsmäßige Entsorgung seitens des Käufers des Geräts wird entsprechend der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen bestraft.
ENTSORGUNG VON GEBRAUCHTEN AKKUS
Sie als Endverbraucher sind gesetzlich (Batterieverordnung) zur Rükgabe aller gebrauchten Batterien und Akkus verpflichtet; eine
Entsorgung über den Hausmüll ist nicht erlaubt.
Schadstoffhaltige Batterien/Akkus sind mit untenstehenden Symbolen gekennzeichnet,
die auf das Verbot der Entsorgung über den Hausmüll hinweisen.
Die Bezeichnungen für das ausschlaggebende Schwermetall sind:
Cd = Cadmium, Hg = Quecksilber, Pb = Blei.
Ihre verbrauchten Akkus können Sie unentgeltlich bei den Sammelstellen Ihrer Gemeinde oder überall dort abgeben, wo Batterien/Akkus
verkauft werden.
Sie erfüllen damit die gesetzlichen Verpflichtungen und leisten Ihren Beitrag zum Umweltschutz.
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