1Garantie
1.1 Garantiebedingungen
1. Die Firma Dethleffs GmbH & Co. KG räumt dem Käufer nach seiner Wahl zusätz-
lich zu den ihm zustehenden gesetzlichen Gewährleistungs- und Produkthaf-
tungsansprüchen eine Garantie von sechs Jahren darauf ein, dass die von ihr
gebauten Fahrzeuge so abgedichtet sind, dass keine Nässe von außen nach
innen (Innenraum) dringt.
Garantieverpflichtungen bestehen nicht, wenn die Undichtigkeit auf unsachge-
mäße Handhabung von Fenstern, Türen und Dachhauben bzw. auf unsach-
gemäß reparierte Schäden zurückzuführen ist. Von der Garantie ausgenommen
sind auch Schäden, die durch Naturgewalten (z. B. Hochwasser) verursacht
werden. Die Garantieverlängerungen beinhalten ausschließlich die fachge-
rechte Instandsetzung. Wandlungs- und Minderungsansprüche sowie Fahrt-
kosten oder sonstige indirekte Kosten sind von der Garantie ausgeschlossen.
2. Bei Auftreten einer Undichtigkeit verpflichtet sich die Firma Dethleffs GmbH &
Co. KG im Rahmen dieser Garantiebedingungen zur Nachbesserung der betrof-
fenen Fahrzeugteile durch kostenlose Instandsetzung oder durch Austausch
der Teile, je nachdem, was zur unmittelbaren Schadensbeseitigung notwendig
ist.
Die Mängelbeseitigung hat durch die Firma Dethleffs GmbH & Co. KG oder
durch eine autorisierte Fachwerkstatt nach den Richtlinien der Firma Dethleffs
GmbH & Co. KG zu erfolgen.
3. Voraussetzung für diese Garantie ist, dass das Fahrzeug jährlich einer autori-
sierten Fachwerkstatt zur Inspektion vorgeführt wird. Die Vorführung hat jähr-
lich jeweils spätestens 2 Monate nach dem Jahrestag der Erstzulassung (bzw.
der Übergabe) zu erfolgen.
Wird die Inspektion nicht fristgerecht durchgeführt, erlischt der Garantiean-
spruch und kann auch durch eine später durchgeführte Inspektion nicht wieder
in Kraft gesetzt werden.
Als Nachweis für die durchgeführte Inspektion sind auf dem dafür vorgese-
henen Coupon im Garantieheft der Firma Dethleffs GmbH & Co. KG die Inspek-
tionsmarken aufzukleben und vom jeweiligen Dethleffs-Handelspartner durch
Stempel, Datum und Unterschrift zu bestätigen.
4. Die Garantie beginnt am Tage der Erstzulassung oder Übergabe des Fahr-
zeuges an den Endverbraucher, spätestens 1 Jahr nach Auslieferung an den
Händler, und gilt für die Zeit der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges, längstens
6 Jahre. Erfolgt die Erstzulassung vor der Übernahme, so gilt das Datum der Erst-
zulassung des Fahrzeuges als Garantiebeginn (Garantiestichtag). Durch Eigen-
tumswechsel am Kaufgegenstand werden Garantieverpflichtungen nicht
berührt. Die Garantie erlischt, wenn eine der in Ziff. 3 vorgesehenen Fristen
nicht eingehalten wurde. Die Durchführung der Garantiearbeit verlängert nicht
die Garantiezeit.
5. Für die bei einer Nachbesserung eingebauten Teile wird bis Ablauf der Garan-
tiepflicht des Fahrzeuges ebenfalls Gewähr geleistet im Rahmen dieser Bestim-
mungen.
6. Das Auftreten von Undichtigkeit ist vom Eigentümer innerhalb von 15 Tagen an
die Firma Dethleffs GmbH & Co. KG oder an einen Dethleffs-Handelspartner
schriftlich zu melden. Der Meldung muss die Garantieurkunde, versehen mit
den entsprechenden Garantiemarken, beigefügt sein. Wird das Auftreten der
Undichtigkeit nicht innerhalb der angegebenen Frist gemeldet, besteht kein
Anspruch auf Garantie.
Die Beseitigung der Undichtigkeit erfolgt nach Zustimmung der Firma Dethleffs
GmbH & Co. KG.
7. Die Kosten der Inspektion sind vom Garantienehmer zu tragen.
8. Als Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, die für Isny zuständigen
Gerichte vereinbart.