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Anhang
4. Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistungen bei Sachmängeln durch
Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes o-
der dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Wirkungen des Man-
gels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernom
men
en, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. Schlägt die
erfüllung fehl, befindet der Lizenzgeber sich mit ihr in Verzug, verweigert diese oder ist
llung dem Lizenznehmer im Einzelfall nicht zumutbar, ist der Lizenznehmer be-
Anwendung. In diesem Fall gilt §
ktionsbeeinträchtigungen, die
nsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und/oder Be-
oder unsachgemäßer Nachbes-
ist ausge-
esetzliche Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
ehmer entstanden wären.
1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzungsbefugnis jederzeit aus wichtigem Grund zu
widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Nut-
zungsbeschränkungen gemäß § 2 nicht einhält oder gegen die Bedingungen für eine Weiter-
gabe gemäß § 3 verstößt und dieses Verhalten auch nach schriftlicher Abmahnung mit Wi-
derrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
werd
Nach
die Nacherfü
rechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Für
Schadensersatzansprüche gilt § 5.
5. Hat der Lizenzgeber ausnahmsweise Eigenschaften der Software, der Daten, des Be-
gleitmaterials oder der Datenträger ausdrücklich oder eigenschaftsbeschreibend in eigener
Werbung zugesichert oder vorgespiegelt oder Fehler dieser Gegenstände arglistig ver-
schwiegen, finden die vorgenannten Absätze 2 und 4 keine
5 Abs. 1 a) entsprechend.
6. Eine Gewährleistung des Lizenzgebers in Fällen von Fun
aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung,
Fehlbedienung, fehlerhafter, u
handlung des Vertragsgegenstandes durch den Lizenznehmer, externer schadhafter Daten
oder sonstigen, aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen resultie-
ren wie nicht ordnungsgemäßer Wartung, Änderungen und/
serungen durch den Lizenznehmer oder Dritte sowie aus natürlicher Abnutzung,
schlossen, sofern der Lizenznehmer nicht nachweist, dass der Mangel hiervon unabhängig
ist.
§ 5
Haftung
1. Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nur im folgenden Umfang:
a) bei Vorsatz des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie
bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorg-
faltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verzug,
und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
2. Die g
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
4. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für Schäden, die auch bei ordnungsgemä-
ßer Datensicherung durch den Lizenzn
§ 6
Dauer des Vertrages
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