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Falk Navi-Manager
Benutzerhandbuch Falk Navigator 12
- 103 -
6.3 Lizenzbedingungen Falk Navigator und Navi-Manager
§ 1
Vertragsgegenstand
1. Lizenzgeber ist die United Navigation GmbH, Marco-Polo-Zentrum, 73760 Ostfildern -
nachfolgend "Lizenzgeber" genannt. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Dau-
er des Vertrages gemäß § 6 ein einfaches (nicht ausschließliches) und gemäß nachfolgen-
der Bestimmungen beschränktes Recht ein, das beiliegende datenträgergespeicherte Soft-
wareprogramm in maschinenlesbarer Form (Object-Code) - nachfolgend "Software" genannt
– einschließlich der enthaltenen Daten sowie das Begleitmaterial zu nutzen. Begleitmaterial
in diesem Sinne sind die Programmbeschreibung und die Bedienungsanleitung.
2. Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungs-
rechtseinräumung nicht verbunden. Der Lizenzgeber behalten sich insbesondere alle
Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführung-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der
Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht
nachfolgend ausdrücklich anders vereinbart.
§ 2
Umfang der Nutzungsrechte
1. Die Einräumung der Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Installation und zum Betrieb
der Software und zur Verwendung der Daten an einem Bildschirmarbeitsplatz (Einzelplatz-
anwendung). Ferner darf der Lizenznehmer das von der Software bereitgestellte Installati-
onsprogramm einsetzen, um die Software auf einem tragbaren Windows CE-Gerät (Einzel-
platzanwendung), welches vom Lizenzgeber verkauft wird, zu installieren. Der Einsatz der
Software und der Daten in einem Netzwerk oder einem Mehrplatzsystem ist nur gestattet,
wenn der Lizenznehmer für jeden Bildschirmarbeitsplatz, an dem die Software und Daten
genutzt werden können, eine besondere Lizenz erworben hat. Eine Nutzung der Software
und Daten per Datenfernübertragung ist nicht gestattet.
2. Die Einräumung der Lizenz berechtigt ausschließlich zur privaten Nutzung der Software,
eine gewerbliche Nutzung ist unzulässig.
3. Das Nutzungsrecht ist auf den Object-Code des Softwareprogramms beschränkt. Ein An-
spruch des Lizenznehmers auf Herausgabe des Quell-Codes (Source-Code) besteht nicht.
Dem Lizenznehmer ist es – mit Ausnahme zu Zwecken der Herstellung der Interoperabilität
gemäß § 69e Urheberrechtsgesetz – untersagt, den Object-Code der Software zurückzuent-
wickeln (Reverse-Engineering), zu re-assemblieren, zu übersetzen oder in sonstiger Weise
zu bearbeiten oder zu ändern. Insbesondere dürfen die Software und Datensowie die durch
deren Verwendung erzielten Ergebnisse nicht für die Erstellung eines eigenen Produktes des
Lizenznehmers verwendet werden.
4. Jegliche Vervielfältigung des Begleitmaterials, der Datenträger, der Software sowie der
Daten, insbesondere das Kopieren auf Datenträger sowie das Bereitstellen zur und/oder Ü-
bertragen per Datenfernübertragung ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die einmalige
Installation der Software von den mitgelieferten Datenträgern auf die Festplatte, die mit der
Nutzung gemäß § 2 Abs. 1 einhergehenden, unabdingbaren flüchtigen Vervielfältigungen
sowie das Herunterladen oder Ausdrucken von Daten aus der laufenden Anwendung heraus
zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch. Eine berechtigte "einmalige Installation" liegt
auch dann vor, wenn die Software zuvor unwiderruflich und vollständig von dem Rechner,
auf dem sie installiert war, gelöscht wurde und sie erst anschließend auf demselben oder
einem anderen Rechner neu installiert wird.
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