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Falk Navi-Manager
Benutzerhandbuch Falk Navigator 13
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5. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung einer Sicherheitsko-
pie, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzungen der Software zum vertraglich vor-
ausgesetzten, ausschließlich persönlichen Gebrauch notwendig ist. Diese Kopie ist aus-
drücklich als Sicherungskopie zu kennzeichnen und darf nur als eine solche verwendet wer-
den. Sie muss im Besitz und unter Verschluss des Lizenznehmers bleiben.
§ 3
Weitergabe
1. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software, Daten und/oder das Begleitmateri-
al im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Dritten zu vermieten.
2. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software, Daten und/oder das Begleitmateri-
al im Rahmen einer gewerblichen oder nicht-gewerblichen Tätigkeit Dritten zugänglich zu
machen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben.
3. Der Lizenznehmer ist jedoch dann zur Weitergabe der Originaldatenträger mit der Soft-
ware, den Datenund des Begleitmaterials berechtigt, wenn er
a) die installierte Software und alle eventuell gespeicherten Datenbestände und etwaige Si-
cherungskopien gelöscht hat,
b) wenn der Dritte sich schriftlich unmittelbar gegenüber den Lizenzgebern verpflichtet, die
vorliegenden Lizenzbedingungen einzuhalten,
c) dem Lizenzgeber diese schriftliche Einverständniserklärung übersandt wird und
d) der Lizenznehmer die Software, Daten und das Begleitmaterial vollständig an den Emp-
fänger ohne Zurückbehaltung jeglicher Kopien übergeben hat.
§ 4
Gewährleistung
1. Der Lizenznehmer hat offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessen Frist und
schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Die Mängelrüge hat dabei aus-
schließlich gegenüber einem der oben genannten Lizenzgeber – nach Wahl des Lizenzneh-
mers - zu erfolgen. Verspätete oder unbegründete Rügen offensichtlicher Mängel befreien
den Lizenzgeber von seinen Leistungspflichten. Soweit der Lizenzgeber bei vom Lizenz-
nehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich erhobenen, unbegründeten Mängelrügen dennoch
tätig wird, sind sie berechtigt, dem Lizenznehmer den Aufwand in Rechnung zu stellen. So-
weit der Lizenznehmer Kaufmann ist, hat er über die Verpflichtung aus Satz 1 hinaus die
Lieferungen und Leistungen der Lizenzgeber unverzüglich zu untersuchen und erkannte
Mängel unverzüglich schriftlich und mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels zu
rügen.
2. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend den
Programmbeschreibungen und Vertragsunterlagen fehlerfrei ausführbar sind. Fehler, die nur
zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, berechtigen nicht zur
Minderung des Entgelts für die erfolgte Einräumung der Nutzungsrechte am Vertragsgegens-
tand oder zum Rücktritt vom Vertrag.
3. Außerhalb der Gewährleistungsansprüche besteht kein Anspruch des Lizenznehmers ge-
gen den Lizenzgeber auf Aktualisierung der Software und/oder Daten.
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