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20. Verschleissteile
Als technisches Produkt bedarf Ihr FLYER regel-
mässiger Überprüfungen.
Funktionsbedingt und abhängig vom Nutzungs-
grad weisen viele Teile an Ihrem FLYER einen
zum Teil sehr hohen Verschleiss auf.
Dazu gehören unter anderem:
Bereifung
Bremsbeläge
Bremsscheiben
Fahrradketten oder Zahnriemen
Kettenräder, Ritzel, Schaltwerksrollen
Lichtanlage
Lenkergriffe
Schmierstoffe
Schalt- und Bremszüge
Lagerungen
Federelemente
Lassen Sie Ihren FLYER regelmässig in
einer FLYER Fachwerkstatt untersu-
chen und – wenn nötig – die Ver-
schleissteile austauschen. Regelmässi-
ge Sichtprüfungen auf Risse, Kratzer
sowie Beschädigungen von Bauteilen
gehören zu den Pichten des Fahrers.
Wie es bei allen mechanischen Kompo-
nenten der Fall ist, wird das Fahrrad Ver-
schleiss und hohen Beanspruchungen
ausgesetzt. Unterschiedliche Materiali-
en und Bestandteile können auf unter-
schiedliche Weise hinsichtlich Ver-
schleiss bzw. Ermüdung aufgrund der
Beanspruchung reagieren. Wird die
Auslegungslebensdauer eines Bestand-
teiles überschritten, kann das Bauteil
plötzlich versagen und möglicherweise
zu Verletzungen des Fahrers führen.
Jede Art von Rissen, Kratzern oder Far-
bveränderungen in hochbeanspruchten
Bereichen ist ein Hinweis darauf, dass
die Lebensdauer des Bestandteils er-
reicht wurde und dass das Teil ersetzt
werden sollte.
21. Allgemeine
Gewährleistung
21.1 Gewährleistung des Fachhändlers
Den Endkunden stehen die üblichen Gewähr-
leistungsansprüche gegenüber dem FLYER
Fachhändler zu (je nach Vereinbarung bzw. an-
wendbarem Recht; in der Regel zwei Jahre ab
Übergabe).
Beim Akku wird nach zwei Jahren eine Restkapa-
zität von 60% der ursprünglichen Nennkapazität
gewährleistet, sofern der Akku gemäss Betriebs-
anleitung bedient und aufgeladen wurde.
Nicht Gegenstand von Gewährleistungs-
ansprüchen ist die übliche Abnutzung von Ver-
schleissteilen (z.B. Reifen, Schläuche, Ketten,
Ritzel, Bremsbeläge, Lackierung, Aufschriften).
Es liegt im Verantwortungsbereich des Endkun-
den, das FLYER E-Bike regelmässig zu warten
und zu pegen (inkl. Durchführung aller Inspekti-
onen gemäss Bedienungsanleitung).
Gewährleistungssprüche sind ausserdem aus-
geschlossen, wenn das FLYER E-Bike selb-
ständig modiziert bzw. repariert oder nicht be-
stimmungsgemäss gebraucht wurde: Renn- und
Wettkampfeinsatz, gewerblicher Gebrauch, Über-
ladung und weitere Nutzung ausserhalb des vor-
gesehenen Zwecks.
21.2 Herstellergarantie
der Biketec AG
a. Gewährleistungen
Unabhängig von den Gewährleistungsrechten ge-
genüber dem FLYER Fachhändler übernimmt die
Biketec AG gegenüber dem Endkunden auf neue,
komplett montierte FLYER E-Bikes, welche von
einem von der Biketec AG anerkannten FLYER
Fachhändler endmontiert und justiert wurden, frei-
willig ab Kaufdatum folgende Gewährleistungen:
Rahmen: 10 Jahre auf Rahmenbruch;
Motor, Motorsteuerung, Display, Ladegerät:
grundsätzlich 5 Jahre auf Fabrikations- und Ma-
terialfehler; betreffend FLYER E-Bikes des Seg-
ments «Mountain» 3 Jahre auf Fabrikations- und
Materialfehler.
Für Occasionsvelos läuft die Gewährleistungsfrist
ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung.
b. Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen
Innerhalb der Gewährleistungsfrist übernimmt
die Biketec AG die Kosten für Reparaturen oder
Ersatz infolge oben genannter Produktemängel,
sofern diese von einem von der Biketec AG an-
erkannten FLYER Fachhändler nach einer klaren
Identizierung des FLYER E-Bikes (Kaufbeleg,
ausgefüllter E-Bike-Pass oder bei entsprechen-
der Registrierung) erbracht werden. Die Gewähr-
leistung gilt beim Verkauf an einen Dritten weiter.
Die Biketec AG behält sich das Recht vor, bei
einem Austausch eines FLYERs oder von Kom-
ponenten im Rahmen von Garantieleistungen
funktionell gleichwertige Ware zu liefern bzw. zu
verbauen.
Die Inanspruchnahme der Garantie führt nicht zu
einer Verlängerung der ursprünglichen Frist. Es
gelten die gleichen Gewährleistungsbeschrän-
kungen wie die unter Ziffer 1 genannten.
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