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Gesetzliche Bestimmungen
Die Straßenverkehrs- und Zulassungsbestim-
mungen für E-Bikes variieren von Land zu
Land und werden gelegentlich überarbeitet.
Bitte informieren Sie sich im jeweiligen Land
über die aktuell geltenden Bestimmungen.
Zum Zeitpunkt des Drucks dieser Gebrauchs-
anweisung bestanden in den Ländern Schweiz,
Deutschland und Österreich unter anderem
folgende Bestimmungen, für deren Aktualität
und Richtigkeit die Biketec AG keine Verant-
wortung übernimmt:
3.1 Schweiz
Fahrräder mit einer elektrischen Tretunter-
stützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit
von 25 km/h, einer maximalen Nennleis-
tung von 0,5 kW bzw. einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten als
Leicht-Motorfahrräder. Fahrräder mit stär-
kerer (-1000W) bzw. schnellerer (-45km/h)
elektrischer Tretunterstützung gelten als
Motorfahrräder und sind zulassungspflichtig
(Nummernschild, Führerausweis Kat. M ab
14 Jahren, Fahrzeugausweis, Helmpflicht seit
1. Juli 2012).
Führerausweis
Es gilt generell ein Mindestalter von 14 Jahren
für sogenannte Leicht-Motorfahrräder. 14- bis
16-Jährige benötigen einen Führerausweis
der Kategorie M, ab 16 Jahren ist kein Führer-
ausweis mehr nötig.
Für die Lenker der übrigen Motorfahrräder
gilt ebenfalls ein Mindestalter von 14 Jahren.
Unabhängig davon ist ein Führerausweis (min-
destens Kategorie M) Pflicht.
Die Schiebehilfe
Bei einigen Modellen ist eine sogenannte
Schiebehilfe montiert.
Diese ist in der Lage, ihr E-Bike langsam
mit bis zu maximal 6 km/h bzw. maximal 20
km/h zu bewegen, ohne dass Sie in die Peda-
le treten müssen. Müssen Sie z.B. aus einer
Unterführung oder einer Tiefgarage schieben,
hilft sie, die Rampe zu überwinden.
Radwegbenutzung und Mofa-Fahrverbot:
Das Signal “Radweg” verpflichtet die Füh-
rer von einspurigen Fahrrädern, Leicht- Mo-
torfahrrädern und Motorfahrrädern, den für
sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Mit
Mofa-Verbot signalisierte Wege und Straßen
dürfen von Leicht-Motorfahrrädern und von
Motorfahrrädern mit einer maximalen bauart-
bedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
sowie einer Tretunterstützung bis 25 km/h im-
mer befahren werden. Von übrigen Motorfahr-
rädern dürfen sie nur mit ausgeschaltetem
Motor befahren werden.
Helmpflicht:
Es besteht für Lenker von Leicht-Motorfahrrä-
dern und Motorfahrrädern mit einer maxima-
len bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von 20 km/h sowie einer Tretunterstützung bis
25 km/h keine Helmpflicht.
Ein nach der Norm EN 1078 geprüfter
Fahrradhelm ist erforderlich zum Führen von
Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und Tre-
tunterstützung bis 45 km/h.
Ein Mofahelm muss von Fahrern getragen
werden, deren Motorfahrrad bauartbedingt
schneller als 20 km/h fahren kann.
In Ihrem eigenen Interesse und zu Ihrer Si-
cherheit sollten sie jedoch immer einen Helm
tragen.
CH
3. Gesetzliche Bestimmungen
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flyer-l-serie

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  • Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich habe ein gebrauchten Velo Flyer Serie L gekauft von Privat.
    Ich hätte gerne ein Handbuch Bedienungsanleitung dazu um besser zu verstehen oder als Nachschlage Werk bei Fragen.
    Können Sie mir ein solche Bedienungsanleitung senden?
    mfg J. Baumgartner Eingereicht am 7-9-2022 19:14

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