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Zum Zeitpunkt des Drucks dieser Gebrauchs-
anweisung bestanden in den Ländern Schweiz,
Deutschland und Österreich unter anderem
folgende Bestimmungen, für deren Aktualität
und Richtigkeit die Biketec AG keine Verant-
wortung übernimmt:
5.1 Schweiz
Fahrräder mit einer elektrischen Tretunter-
stützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit
von 25 km/h, einer maximalen Nennleis-
tung von 0,5 kW bzw. einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten als
Leicht-Motorfahrräder.
Es gilt generell ein Mindestalter von 14 Jah-
ren für sogenannte Leicht-Motorfahrräder
14- bis 15-Jährige benötigen einen Führer-
ausweis der Kategorie M, ab 16 Jahren ist
kein Führerausweis nötig.
Fahrräder mit stärkerer (-1000W) bzw. schnel-
lerer (-45km/h) elektrischer Tretunterstüt-
zung gelten als Motorfahrräder und sind zu-
lassungspflichtig.
Vorgeschrieben sind hier:
Fahrzeugausweis
Nummernschild
Für die Lenker der Motorfahrräder gilt eben-
falls ein Mindestalter von 14 Jahren. Unabhän-
gig davon ist ein Führerausweis (mindestens
Kategorie M) Pflicht.
Radwegbenutzung und Mofa-Fahrverbot:
Das Signal “Radweg” verpflichtet die Füh-
rer von einspurigen Fahrrädern, Leicht-Mo-
torfahrrädern und Motorfahrrädern, den für
sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Mit
Mofa-Verbot signalisierte Wege und Straßen
dürfen von Leicht-Motorfahrrädern und von
Motorfahrrädern mit einer maximalen bauart-
bedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
sowie einer Tretunterstützung bis 25 km/h im-
mer befahren werden. Von übrigen Motorfahr-
rädern dürfen sie nur mit ausgeschaltetem
Motor befahren werden.
Helmpflicht:
Es besteht für Lenker von Leicht-Motorfahrrä-
dern und Motorfahrrädern mit einer maxima-
len bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von 20 km/h sowie einer Tretunterstützung bis
25 km/h keine Helmpflicht.
Ein nach der Norm EN 1078 geprüfter
Fahrradhelm ist erforderlich zum Führen von
Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und Tre-
tunterstützung bis 45 km/h.
Ein Mofahelm muss von Fahrern getragen
werden, deren Motorfahrrad bauartbedingt
schneller als 20 km/h fahren kann.
In Ihrem eigenen Interesse und zu Ihrer Si-
cherheit sollten sie jedoch immer einen Helm
tragen.
CH
5. Gesetzliche Bestimmungen
5.2 Deutschland
Das E-Bike und die gesetzlichen Grundlagen
Es besteht keine Helmpflicht. In Ihrem ei-
genen Interesse und zu Ihrer Sicherheit
sollten Sie jedoch immer mit Helm fahren.
Es besteht keine Führerscheinpflicht.
Es besteht keine Versicherungspflicht.
Die Regelung für die Benutzung von Radwe-
gen entspricht der von normalen Fahrrädern.
Das schnelle E-Bike
Es darf kein Kinderanhänger gezogen werden,
in dem ein Kind transportiert wird.
Es besteht die Pflicht, einen geeigneten
Helm zu tragen.
Es besteht eine Führerscheinpflicht.
Falls sie vor dem 01.04.1965 geboren sind,
dürfen Sie den schnellen FLYER auch ohne
Führerschein fahren.
Es besteht eine Versicherungspflicht.
Schnelle E-Bikes und Radwege
Innerorts dürfen nur Radwege mit dem Schild
„Mofas frei“ benutzt werden. Außerorts dürfen
Radwege genutzt werden, wenn kein Verbot
„Keine Mofas“ gilt.
D
5.3 Österreich
E-Bike
Es ist kein Führerschein notwendig.
Mindestalter, ab dem man ohne Begleitung
A
Gesetzliche Bestimmugen
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