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Gesetzliche Bestimmungen
Die Straßenverkehrs- und Zulassungsbestim-
mungen für E-Bikes variieren von Land zu
Land und werden gelegentlich überarbeitet.
Bitte informieren Sie sich im jeweiligen Land
über die aktuell geltenden Bestimmungen.
Zum Zeitpunkt des Drucks dieser Gebrauchs-
anweisung bestanden in den Ländern Schweiz,
Deutschland und Österreich unter anderem
folgende Bestimmungen, für deren Aktualität
und Richtigkeit die Biketec AG keine Verant-
wortung übernimmt:
3.1 Schweiz
Fahrräder mit einer elektrischen Tretunter-
stützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit
von 25 km/h, einer maximalen Nennleis-
tung von 0,5 kW bzw. einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten als
Leicht-Motorfahrräder. Fahrräder mit stär-
kerer (-1000W) bzw. schnellerer (-45km/h)
elektrischer Tretunterstützung gelten als
Motorfahrräder und sind zulassungspflichtig
(Nummernschild, Führerausweis Kat. M ab
14 Jahren, Fahrzeugausweis, Helmpflicht seit
1. Juli 2012).
Führerausweis
Es gilt generell ein Mindestalter von 14 Jahren
für sogenannte Leicht-Motorfahrräder. 14- bis
16-Jährige benötigen einen Führerausweis
der Kategorie M, ab 16 Jahren ist kein Führer-
ausweis mehr nötig.
Für die Lenker der übrigen Motorfahrräder
gilt ebenfalls ein Mindestalter von 14 Jahren.
Unabhängig davon ist ein Führerausweis (min-
destens Kategorie M) Pflicht.
Die Schiebehilfe
Bei einigen Modellen ist eine sogenannte
Schiebehilfe montiert.
Diese ist in der Lage, ihr E-Bike langsam
mit bis zu maximal 6 km/h bzw. maximal 20
km/h zu bewegen, ohne dass Sie in die Peda-
le treten müssen. Müssen Sie z.B. aus einer
Unterführung oder einer Tiefgarage schieben,
hilft sie, die Rampe zu überwinden.
Radwegbenutzung und Mofa-Fahrverbot:
Das Signal “Radweg” verpflichtet die Füh-
rer von einspurigen Fahrrädern, Leicht- Mo-
torfahrrädern und Motorfahrrädern, den für
sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Mit
Mofa-Verbot signalisierte Wege und Straßen
dürfen von Leicht-Motorfahrrädern und von
Motorfahrrädern mit einer maximalen bauart-
bedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
sowie einer Tretunterstützung bis 25 km/h im-
mer befahren werden. Von übrigen Motorfahr-
rädern dürfen sie nur mit ausgeschaltetem
Motor befahren werden.
Helmpflicht:
Es besteht für Lenker von Leicht-Motorfahrrä-
dern und Motorfahrrädern mit einer maxima-
len bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von 20 km/h sowie einer Tretunterstützung bis
25 km/h keine Helmpflicht.
Ein nach der Norm EN 1078 geprüfter
Fahrradhelm ist erforderlich zum Führen von
Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und Tre-
tunterstützung bis 45 km/h.
Ein Mofahelm muss von Fahrern getragen
werden, deren Motorfahrrad bauartbedingt
schneller als 20 km/h fahren kann.
In Ihrem eigenen Interesse und zu Ihrer Si-
cherheit sollten sie jedoch immer einen Helm
tragen.
CH
3. Gesetzliche Bestimmungen
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