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Mitö󰀨entlichenVerkehrsmitteln
Wenn Sie mit Ihrem E-Bike ö󰀨entliche Verkehrs-
mittel benutzen wollen, informieren Sie sich über
die örtlich geltenden Bestimmungen.
ImFlugzeug
Wenn Sie Ihren FLYER im Flugzeug mitnehmen
wollen, informieren Sie sich über die gesetzlichen
Richtlinien. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer
Fluggesellschaft.
22. Verschleissteile
Als technisches Produkt bedarf Ihr FLYER regel-
mässiger Überprüfungen.
Funktionsbedingt und abhängig vom Nutzungs-
grad weisen viele Teile an Ihrem FLYER einen
zum Teil sehr hohen Verschleiss auf.
Dazu gehören unter anderem:
Bereifung
Bremsbeläge
Bremsscheiben
Fahrradketten
Kettenräder, Ritzel, Schaltwerksrollen
Lichtanlage
Lenkergri󰀨e
Schmiersto󰀨e
Schalt- und Bremszüge
Lagerungen
Federelemente
Lassen Sie Ihren FLYER regelmässig in
einer FLYER Fachwerkstatt untersu-
chen und – wenn nötig – die Ver-
schleissteile austauschen. Regelmässi-
ge Sichtprüfungen auf Risse, Kratzer
sowie Beschädigungen von Bauteilen
gehören zu den Pichten des Fahrers.
Wie es bei allen mechanischen Kompo-
nenten der Fall ist, wird das Fahrrad Ver-
schleiss und hohen Beanspruchungen
ausgesetzt. Unterschiedliche Materiali-
en und Bestandteile können auf unter-
schiedliche Weise hinsichtlich Ver-
schleiss bzw. Ermüdung aufgrund der
Beanspruchung reagieren.
Wird die Auslegungslebensdauer eines
Bestandteiles überschritten, kann das
Bauteil plötzlich versagen und möglicher-
weise zu Verletzungen des Fahrers führen.
Jede Art von Rissen, Kratzern oder Far-
bveränderungen in hochbeanspruchten
Bereichen ist ein Hinweis darauf, dass
die Lebensdauer des Bestandteils er-
reicht wurde und dass das Teil ersetzt
werden sollte.
23. Allgemeine
Gewährleistung
und Garantie
23.1AllgemeineGewährleistungdes
Fachhändlers
Den Endkunden stehen die üblichen Gewähr-
leistungsansprüche gegenüber dem FLYER
Fachhändler zu (je nach Vereinbarung bzw. an-
wendbarem Recht; in der Regel zwei Jahre ab
Übergabe). Beim Akku wird nach zwei Jahren eine
Restkapazität von 60 % der ursprünglichen Nenn-
kapazität gewährleistet oder 500 vollen Ladezy-
klen, sofern der Akku gemäss Betriebsanleitung
bedient und aufgeladen wurde. Nicht Gegenstand
von Gewährleistungsansprüchen ist generell der
Verschleiss und die übliche Abnutzung. Es liegt
im Verantwortungsbereich des Endkunden, das
FLYER E-Bike regelmässig zu warten und zu
pegen (inkl. Durchführung aller Inspektionen
gemäss Bedienungsanleitung). Gewährleistungs-
ansprüche sind ausserdem ausgeschlossen,
wenn das FLYER E-Bike selbständig modiziert
bzw. repariert oder nicht bestimmungsgemäss
gebraucht wurde: Renn- und Wettkampfeinsatz,
gewerblicher Gebrauch, Überladung und weitere
Nutzung ausserhalb des vorgesehenen Zwecks.
Für Gebrauchträder von FLYER Fachhändlern
(Occasionsvelos) läuft die Gewährleistungsfrist
ab dem Datum des Erwerbs durch den Erstkäufer.
23.2Herstellergarantie
derFLYERAG
a.Garantie
Unabhängig von den Gewährleistungsrechten
gegenüber dem FLYER Fachhändler übernimmt
die FLYER AG gegenüber dem Endkunden auf
neue, komplett montierte FLYER E-Bikes, wel-
che von einem von der FLYER AG anerkannten
FLYER Fachhändler endmontiert und justiert wur-
den, freiwillig ab Kaufdatum folgende Gewährleis-
tungen:
FLYERPlusGarantie
Rahmen: 5 Jahre auf Rahmenbruch;
Motor, Motorsteuerung, Display, Ladegerät:
grundsätzlich 2 Jahre auf Fabrikations- und
Materialfehler;
2 Jahre auf Akku (Restkapazität von mindes-
tens 60 % nach 2 Jahren oder 500 vollen Lade-
zyklen, je nachdem, was zuerst erreicht wird;
bei Bedienung und Auadung des Akkus gem.
Bedienungsanleitung).
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