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17. ALLGEMEINZUTEILUNG
Auf der Betriebsfrequenz 2.400...2.483,5 MHz ist der Betrieb von Funkanlagen anmelde- und gebührenfrei. Hier wurde eine Allge-
meinzuteilung von Frequenzen für die Nutzung durch die Allgemeinheit von der Bundesnetzagentur erteilt.
Allgemeinzuteilung
T10J
Vfg 10 / 2013
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Nutzung in lokalen Netzwerken; Wireless Local Area
Networks (WLAN- Funkanwendungen)
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen im Bereich 2400,0
– 2483,5 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit in lokalen Netzwerken, Wireless Local Area Networks
(WLAN- Funkanwendungen), zugeteilt.
Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung der Europäischen
Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite vom
09.11.2006 (2006/771/EG), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom
08.12.2011 (2011/829/EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 329, Seite 10 ff vom
13.12.2011, in Deutschland.
Die Amtsblattverfügung 89/2003 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 2400,0 MHz –
2483,5 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit in lokalen Netzwerken; Wireless Local Area Networks
(WLAN- Funkanwendungen)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 25/2003, S. 1374 vom
17.12. 2003, wird aufgehoben.
1. Frequenznutzungsbestimmungen
Frequenzbereich in MHz Maximal zulässige äquivalente isotrope
Strahlungsleistung in W (e.i.r.p.)
1,0 5,3842 0,0042
Die äquivalente Strahlungsleistung bezieht sich, unabhängig vom Modulations- bzw. Übertragungsverfahren,
auf die Summenleistung mit Bezug auf den Frequenzbereich von 2400,0 bis 2483,5 MHz.
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Frequenzsprung-
Spektrumspreizverfahren (FHSS)
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Direktsequenz
Spektrumspreizverfahren
(DSSS) und anderen
Zugriffsverfahren
zHM 1/W 10,0 zHk 001/W 1,0
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den
Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen
vorgesehen sind.
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2023 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die
Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des
Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße
Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige
Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer
aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder
Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder
Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von
Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich.
5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die
Funkanwendung die Parameter der Europäischen harmonisierten Normen EN 300 328 zugrunde
gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter
beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten
und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen
und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche
Unterlagen sind bereitzustellen.
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