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4. Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die Verbrennungsluftleitungen sind die
Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung maßgebend. Verbrennungsluftleitungen in
Gebäuden mit mehr als 2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die Brandwände
überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
4.
6. Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muss unmittelbar am offenen Kamin eine Absperrvorrichtung
haben, die Stellung des Absperrventils muss erkennbar sein. Befinden sich andere
Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit Aufstellräumen in Verbindung
stehen, müssen besondere Sicherheitseinrichtungen die vollständige Offenstellung der
Absperrvorrichtung sicherstellen, solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder die
Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren, Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht
vollständig geschlossen ist.
3. Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze / Kassetten raumluftabhängige Feuerstätten sind, die ihre
Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnehmen, muss der Betreiber für ausreichende
Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten Fenstern und Türen (z. B. In Verbindung mit
Energiesparmaßnahmen) kann es sein, dass die Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleistet
ist, wodurch das Zugverhalten des Einsatzes beeinträchtigt werden kann. Dies kann Ihr
Wohlbefinden und unter Umständen Ihre Sicherheit beeinträchtigen. Ggf. muss für eine
zusätzliche Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer Luftklappe in der Nähe des
Kamineinsatzes oder Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen oder in einen
gut belüfteten Raum (ausgenommen Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere
muss sichergestellt bleiben, dass notwendige Verbrennungsluftleitungen während des
Betriebes der Feuerstätte offen sind. Dunstabzughauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind, können die Funktion des Ofens
negativ beeinträchtigen (bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz geschlossener
Feuerraumtüre) und dürfen somit keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
5. Anheizempfehlung auf S.13
7. Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und an Stellen aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, baulichen Umständen und Nutzungsart Gefahren nicht entstehen. Insbesondere
muss den Aufstellungsräumen genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die Grundfläche des
Aufstellraumes muss so gestaltet und so groß sein, dass die offenen Kamine ordnungsgemäß
betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsfähige Stoffe oder Gemische in
solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden, dass durch die Entzündung
oder Explosion Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe von Ventilatoren entlüftet werden, es sei
denn, die gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet, wenn:
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig
und zuverlässig verhindern oder
- die für die offenen Kamine erforderlichen Verbrennungsluftvolumenströme und die
Volumenströme der Entlüftungsanlagen trotz Verstellung der Entfernung leicht zugänglicher
Regeleinrichtungen von Entlüftungsanlagen insgesamt keinen größeren Unterdruck in den
Aufstellräumen der offenen Kamine und den Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar
bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen derartigen Räumen
unmittelbar oder mittelbar in einem Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in
Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen zum Verbrennungsluftverband nur
Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offene Kamine dürfen in
vorgenannten Räumen nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360m³
Verbrennungsluft je Stunde und m² Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit den Aufstellräumen in
Verbindung stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser Norm mindestens 540 m³
Verbrennungsluft je Stunde m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten außerdem
mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen
können.
Anmerkung: Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden kann,
läßt sich zum Beispiel dem Muster einer Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik veröffentlicht.
5.
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