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Entsorgung
Entsorgung von Gerät und Verpackung
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahlvon Anforderungen an den
Umgangmit Elektro und Elektro- nikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer
von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und
Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen
sind, sowie Lampen, die zer- störungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, im Regelfall
vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte
einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des
ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m2 für Elektro- und
Elektronikgeräte sowie die- jenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m2, die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbietenund
auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertriebunter Verwendung von Fernkom-
munikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens
400 m2 betragen oder die gesamten Lager-und Versandflächen mindestens 800 m2 betragen.Vertreiber
haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen
Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen
Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegebenwird. Wenn ein neuesGerät an einenprivaten Haushalt
ausgeliefert wird, kann das gleichartige Altgerätauch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben
werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlichWärmeüberträger,Bildschirmgeräte
oderGroßgeräte(letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer
entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzerbeim Abschluss eines Kauf- vertrages befragt.
Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen der Vertreiber
unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für solche Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung
größer als 25 Zentimeter sind, und zwar be- schränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufigsensible personenbezogene Daten.Dies gilt insbesondere für Geräte der
Informations- und Telekommuni- kationstechnik wie Computer und Smartphones. Bitte beachten Sie
in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder
Endnutzer selbst verantwortlich ist.
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