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AKTUALISIERTE INFORMATIONEN
ZUR ENTSORGUNG VON
ALTGERÄTEN
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit Elektro und Elektro- nikgeräten. Die wichtigsten sind
hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte
bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall
getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll,
sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen
werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu
trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m2
für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m2 betragen oder die
gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m2 betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei
rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges
Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben
wird. Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das
gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies
gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte
der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich„Wärmeüberträger“,„Bild-
schirmgeräte“ oder„Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung
über 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer
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