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DEUTSCHLAND: Aktualisierte Informationen zur Entsorgung von
Altgeräten
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl
von Anforderungen an den Umgang mit Elektro und Elektro-nikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als
Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte
gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel-
und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht
vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zer-störungsfrei aus dem
Altgerät entnommen werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer
Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte
einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den
von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben. Rücknahmepflichtig sind
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m2 für Elektro-
und Elektronikgeräte sowie die-jenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die mehrmals pro Jahr
oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt
bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkom-
munikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und
Elektronikgeräte mindestens 400 m2 betragen oder die gesamten Lager-
und Versandflächen mindestens 800 m2 betragen. Vertreiber haben die
Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei
rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt,
an einen Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an einen
privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige Altgerät auch
dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem
Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“,
„Bildschirmgeräte“ oder „Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren
Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht
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