DEUTSCH
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Disc reinigen
Wischen Sie die verschmutzte Disc mit einem Reinigungstuch von der Mitte aus zum Rand hin geradli-
nig sauber.
Verwenden Sie keine Lösungsmittel wie Benzin, Verdünnungsmittel, handelsübliche Reinigungsmittel
oder Antistatik-Spray für analoge Schallplatten.
Verwenden Sie keine Reinigungs-CD, diese kann den Laser Ihres DVD/VCR-Recorders beschädigen.
Software-Hinweis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur von GRUNDIG freigegebene Betriebssoftware für die
DVD/VCR-Recorder zulässig ist. Diese Betriebssoftware erhalten Sie im Fachhandel oder in Kürze auf
der Grundig-Website www.grundig.com oder www.grundig.de. Jegliche, aus zweifelhaften Quellen
des Internets stammende und in das Gerät geladene Betriebssoftware führt zu Funktionsstörungen und
wegen eines Fremdeingriffs zum Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche.
GRUNDIG lehnt alle aus diesen Gründen resultierenden Kostenerstattungen generell ab. Instandset-
zungskosten, auch innerhalb der Garantiezeit, gehen in diesen Fällen zu Lasten des Kunden.
In der Bundesrepublik Deutschland sind folgende
rechtliche Vorschriften zu beachten:
1 DVD/VCR-Recorder mit Fernsehempfangsteil sind gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte,
die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der Rundfunkanstalten anzumelden sind:
Anschrift:
Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten,
Freimersdorfer Weg 6, Postfach 100 850, 50829 Köln 1.
Eine Anmeldung ist für ausschließlich privat betriebene DVD/VCR-Recorder nicht erforderlich,
wenn der Rundfunkteilnehmer für seinen Haushalt bereits ein Fernsehgerät angemeldet hat. Im
geschäft-lichen Bereich ist jeder einzelne DVD/VCR-Recorder gebührenpflichtig und anzumelden.
Auskünfte erteilen im Zweifel die GEZ und die Rundfunkanstalten.
2. Das Urhebergesetz gestattet Aufzeichnungen von Fernsehsendungen zu privaten oder zu sonsti-
gem eigenen Gebrauch. Öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von mitgeschnittenen Fernseh-
sendungen ist nicht erlaubt, verpflichtet zu Schadenersatz und ist ggf. strafbar. Hierfür müßten
vorab die Rechte insbesondere der Rundfunkanstalten und der Verwertungsgesellschaften (GEMA,
GVL, VG-Wort usw.) eingeholt werden. Auskünfte und Merkblätter erhalten Sie von den Rundfunk-
anstalten.
3. § 47 Schulfunksendungen
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Verviel-
fältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch
Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugend-
hilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Träger-
schaft.
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am
Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei
denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
GRUNDIG Kundenberatungszentrum
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tags stets von 8.00 – 19.00 Uhr zur Verfügung.
INFORMATIONEN
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von 8.00 bis 19.00 Uhr
Deutschland: 0190 / 4700 57 *
* gebührenpflichtig (0,41 €/Min. über ARCOR)