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TECHNISCHE DATEN
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Dieser Videorecorder entspricht den Sicherheitsbestimmungen
nach VDE 0860 und somit den internationalen Sicherheitsvor-
schriften IEC 65 bzw. CEE 1.
Das Produkt stimmt mit den Anforderungen der Richtlinie
89/336/EWG und 73/23/EWG überein.
FS-Norm: CCIR, PAL B/G, 625 Zeilen
System: VHS
Netzspannung: 220 – 240 V, 50 Hz
Gewicht: ca. 3,3kg
Leistungsaufnahme:
– bei Aufnahme: ca. 15 W
– Stand by: ≤ 6,0 W
– Energiespar-Betrieb: ≤ 2,0 W
Betriebslage: waagrecht
Umgebungstemperatur: +5°C bis +40°C
Relative Luftfeuchte: bis zu 80%
Umspulzeit bei Rücklauf: mit E 180-Cassette
typisch 100 Sekunden
Euro-AV-Buchse: 21-polig (DIN/EN 50049)
Antennen-Eingangsbuchse: Koaxial B, Eingang 75 Ω (DIN 45325)
Antennen-Ausgangsbuchse: Koaxial S, Ausgang 75 Ω
In der Bundesrepublik Deutschland sind folgende
rechtliche Vorschriften zu beachten:
1. Videorecorder mit Fernsehempfangsteil sind gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte, die bei
der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der Rundfunkanstalten anzumelden sind:
Anschrift:
Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten,
Freimersdorfer Weg 6, Postfach 100 850, 50829 Köln 1.
Eine Anmeldung ist für ausschließlich privat betriebene Videorecorder nicht erforderlich, wenn
der Rundfunkteilnehmer für seinen Haushalt bereits ein Fernsehgerät angemeldet hat. Im geschäft-
lichen Bereich ist jeder einzelne Videorecorder gebührenpflichtig und anzumelden. Auskünfte
erteilen im Zweifel die GEZ und die Rundfunkanstalten.
2. Das Urhebergesetz gestattet Aufzeichnungen von Fernsehsendungen zu privaten oder zu sonsti-
gem eigenen Gebrauch. Öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von mitgeschnittenen Fernseh-
sendungen ist nicht erlaubt, verpflichtet zu Schadenersatz und ist ggf. strafbar. Hierfür müßten
vorab die Rechte insbesondere der Rundfunkanstalten und der Verwertungsgesellschaften
(GEMA, GVL, VG-Wort usw.) eingeholt werden. Auskünfte und Merkblätter erhalten Sie von den
Rundfunkanstalten.
3. § 47 Schulfunksendungen
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Verviel-
fältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch
Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der
Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft.
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am
Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei
denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.