8.5 Zierbalken:
Zierbalken sind vor der Verkleidung des
Kamineinsatzes im Abstand von mindestens 1
cm zulässig, wenn der Zierbalken kein
Bestandteil des Gebäudes ist und die
Zwischenräume zu Verkleidung so frei sind,
daß kein Wärmestau entstehen kann und der
Zierbalken nicht im Strahlungsbereich des
Kamin-einsatzes liegt.
8.6 Brandschutz innerhalb des
Strahlungsbereiches:
Von der Feuerraumöffnung müssen nach
vorne und nach den Seiten mindestens 80 cm
Abstand eingehalten werden (6). Bei
Anordnung eines beiderseits belüfteten
Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von
40 cm.
8.7 Brandschutz außerhalb des
Strahlungsschutzes:
Von den Außenflächen der Verkleidung des
Kamineinsatzes müssen mindestens 5 cm
Abstand zu brennbaren Bauteilen eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der
Luftströmung so offen stehen, daß kein
Wärmestau entsteht (8).
Bauteile, die nur kleine Flächen der
Verkleidung des Kamineinsatzes verdecken,
wie Fußböden, stumpfanstoßende
Wandverkleidungen und Dämmschichten auf
Decken und Wänden dürfen ohne Abstand an
der Verkleidung herangeführt werden (9).
Andere breitere, streifenförmige und
brennbare Bauteile wie Zierbalken sind von
der Verkleidung des Kamineinsatzes im
Abstand von 1 cm zulässig (siehe Zierbalken).