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Fahrwerk
Kapitel 3: Fahrwerk
3.1 Fahrwerk
Rahmenteile und Achsen sind Bestandteil des Fahrwerkes.
Es dürfen keine technischen Änderungen vorgenommen wer-
den, da sonst die allgemeine Betriebserlaubnis erlischt!
Technische Änderungen sind nur mit Herstellerfreigabe
möglich.
3.2 Beladung
Die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen maximalen
Achslasten sowie die technisch zulässige Gesamtmasse
dürfen nicht überschritten werden.
03-1
Beachten Sie bitte die Denition der Massen für Reise-
mobile!
Denition der Massen für Reisemobile
Für die Berechnung der Massen und der sich daraus erge-
benden Zuladung von Reisemobilen gilt auf europäischer
Ebene die EU-Richtlinie 92/21/EWG. Nachfolgend sind die
verwendeten Begriffe und Berechnungsgrundlagen erläutert.
1. Technisch zulässige Gesamtmasse (t.z.G.)
Die Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse erfolgt
nach Vorgabe des Hobby-Wohnwagenwerkes in Zusammen-
arbeit mit dem Basisfahrzeughersteller. Diese Masse wurde
in ausführlichen Berechnungen und Versuchen ermittelt und
darf aus sicherheitstechnischen Gründen in keinem Fall über-
schritten werden.
2. Masse im fahrbereiten Zustand
Die Masse im fahrbereiten Zustand entspricht dem Gewicht
des leeren Fahrzeugs, einschließlich Schmiermittel, Werk-
zeug, Ersatzrad (ggf. Reparaturset), Kraftstoff (100 %), Zu-
satzbatterie, aller werksseitig eingebauten Standardausstat-
tungen sowie 75 kg für den Fahrer zuzüglich der Grundaus-
stattung wie Gas, Wasser und Elektrik.
3. Grundausstattung
Die Grundausstattung umfasst die Massen der Frischwasser-
und Gasvorratsbehälter, die auf 90 % ihres Fassungsvermö-
gens gefüllt sind. Im Detail setzen sich diese Massen für die
einzelnen Baureihen wie folgt zusammen:
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der beiliegenden
Bedienungsanleitung des Basisfahrzeuges.
Reisemobilgewichte gem. 92/21/EWG
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