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Fahrzeughersteller Yamaha Handelsbezeichnung Tmax XP500
Fahrzeugtyp SJ01 ABE Nr.
Felgengrößen vorn Bereifung vorn Felgengrößen hinten Bereifung hinten
3.50 x 14 120/70-14 M/C 55S TL K 63 4.50 x 14 150/70-14 M/C 66S TL K 64
3.50 x 14 120/70-14 M/C 55S TL K 66 4.50 x 14 150/70-14 M/C 66S TL K 66
Auflagen
/Hinweise
:
05.06.2007
Reifenwerk Heidenau GmbH & Co. KG Geschäftsführender Gesellschafter: Dresdner Bank AG
Hauptstraße 44 • 01809 Heidenau Dipl.-Ing. Hartmut Wolf BLZ 850 800 00
Konto-Nr. 494 630 300
Tel.: (0 35 29) 55 28 01 Persönlich haftende Gesellschafterin:
Fax: (0 35 29) 51 24 38 Reifenwerk Heidenau Verwaltungs-GmbH
E-mail: verkauf@reifenwerk-heidenau.de
http://www.reifenwerk-heidenau.de Registergericht Dresden, Nr. HRA 1858
Bescheinigung über die Verwendung von Alternativreifen für Krafträder
Das Reifenwerk Heidenau GmbH als Hersteller für Motorrad- und Motorrollerreifen in der Bundesrepublik Deutschland,
bestätigt hiermit, dass gegen die Verwendung der nachstehend aufgeführten Reifenkombinationen keine technischen
Bedenken bestehen. Bei bestimmungsgemäßer Umrüstung unter Beachtung der ggf. beschriebenen Auflagen bleibt
der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs gemäß §29 und §31 StVZO erhalten.
Zertifikat
-
Reg.
-
Nr.:
12 100 17573 TMS
Originalstempel und Unterschrift des Händlers
Bestätigung der Übereinstimmung der Kopie der
Bescheinigung mit dem Original
Heidenau, 15.11.2011
Thomas Olejnick
Leiter Entwicklung
Wichtige Hinweise: Unbedingt beachten!
Diese Bescheinigung ist nur gültig mit Originalstempel und Unterschrift der Firma Reifenwerk Heidenau GmbH oder eines autorisierten
Zweirad- oder Reifenhändlers. Sie ist vom Fahrzeugführer ständig mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
Eine Änderungsabnahme gemäß § 19.3 StVZO ist nicht erforderlich.
Bei Verwendung und bei sachgemäßer Umrüstung der von der Reifenwerk Heidenau GmbH freigegebenen Reifen in Verbindung mit
den oben aufgeführten Fahrzeugtyp ist unter Beachtung aller Auflagen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern gemäß § 19 (2)
StVZO nicht zu erwarten. Die Freigängigkeit der Reifen muss unter allen Betriebsbedingungen gewährleistet sein.
Die aufgeführten Bereifungen dürfen nur in der o.g. Originalgröße auf den Originalfelgen verwendet werden.
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges bleibt wirksam und das Fahrzeug befindet sich in einem ordnungsgemäßen Zustand nach
StVZO. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere der o.g. Reifen ist nicht erforderlich, da diese Reifen gemäß
ECE-R-75 bauartgeprüft sind und somit nach Ansicht des BMVBW eine Teilegenehmigung, die nicht von einer Anbauabnahme
abhängig gemacht ist, entsprechend Pkt. 5.9 des Beispielkatalogs besitzen
Alle o.g. Reifen ab Produktionsdatum 10/98 besitzen eine Bauartgenehmigung. Diese Reifen tragen ein ECE-Prüfzeichen sowie die
Angabe von Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt auch für Fahrzeuge in
der ungedrosselten Leistungsversion.
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