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Vorschriften
6 720 641 801 (2010/11)
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3 Vorschriften
Der Heizkessel entspricht in seiner Konstruktion und in
seinem Betriebsverhalten folgenden Anforderungen:
EN 677
EN 437, EN 483
Gas-Geräterrichtlinie 2009/142/EG
Wirkungsgradrichtlinie 92/42/EWG
EMV-Richtlinie 2004/108/EG
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
3.1 Normen und Richtlinien
Bei Installation und Betrieb folgende landesspezifischen
Vorschriften und Normen beachten:
die örtlichen Baubestimmungen über die Aufstell-
bedingungen,
die örtlichen Baubestimmungen über die Zu- und
Ablufteinrichtungen sowie des Schornsteinan-
schlusses,
die Bestimmungen für den elektrischen Anschluss an
die Stromversorgung,
die technischen Regeln des Gasversorgungsunterneh-
mens über den Anschluss des Gasbrenners an das ört-
liche Gasnetz,
die Vorschriften und Normen über die sicherheits-
technische Ausrüstung der Wasser-Heizungsanlage,
die Installationsanleitung für Ersteller von Heizungs-
anlagen.
Für die Schweiz gilt zusätzlich:
Die Heizkessel wurden nach den Anforderungen der
Luftreinhalteverordnung (LRV, Anhang 4) sowie der
Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften der VKF geprüft
und vom SVGW zugelassen. Bei der Installation sind die
Richtlinien für den Bau und den Betrieb von Gasfeuerun-
gen G3 d/f, die Gasleitsätze G1 des SVGW sowie kanto-
nale Feuerpolizei-Vorschriften zu beachten. Zulässig ist
unabhängig vom Aufstellraum ausschließlich Bauart
B
11BS
(mit Abgasüberwachung).
In Österreich bei der Installation die örtlichen Bauvor-
schriften sowie die ÖVGW-Richtlinie G1 oder G2 (ÖVGW-
TR Gas oder Flüssiggas) einhalten. Eine Umstellung auf
Flüssiggas ist nicht möglich. Die Anforderungen gemäß
der Ländervereinbarung Art. 15a B-VG hinsichtlich Emis-
sion und Wirkungsgrad werden erfüllt.
3.2 Genehmigungs- und Informations-
pflicht
B Darauf achten, dass die Installation eines Gas-Brenn-
wertkessels bei dem zuständigen Gasversorgungsun-
ternehmen angezeigt und genehmigt wird.
B Darauf achten, dass regional bedingt Genehmigungen
für die Abgasanlage und den Kondensatanschluss an
das öffentliche Abwassernetz erforderlich sind.
B Vor Installationsbeginn den zuständigen Bezirks-
schornsteinfegermeister und die Abwasserbehörde
informieren.
3.3 Aufstellraum
HINWEIS: Anlagenschaden durch Frost!
B Die Heizungsanlage in einem frostsiche-
ren Raum aufstellen.
GEFAHR: Brandgefahr durch entzündliche
Materialien oder Flüssigkeiten!
B Keine entzündlichen Materialien oder
Flüssigkeiten in unmittelbarer Nähe des
Heizkessels lagern.
HINWEIS: Kesselschaden durch verunrei-
nigte Verbrennungsluft oder verunreinigte
Luft der Umgebung des Heizkessels!
B Heizkessel niemals in einer staubreichen
oder chemisch aggressiven Umgebung
betreiben. Das können z. B. Lackiererei-
en, Friseursalons und landwirtschaftliche
Betriebe (Dung) sein.
B Heizkessel niemals an Orten betreiben,
an denen mit Trichlorethen oder Halogen-
wasserstoffen sowie mit anderen aggres-
siven chemischen Mitteln gearbeitet wird
oder die dort gelagert werden. Diese
Stoffe sind z. B. in Sprühdosen, bestimm-
ten Klebstoffen, Lösungs- oder Reini-
gungsmitteln und Lacken enthalten.
B In diesem Fall immer eine raumluftunab-
hängige Betriebsweise mit einem separa-
ten, hermetisch abgeriegelten
Aufstellraum wählen, der mit Frischluft-
zufuhr versehen ist.
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