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senkrechten Schacht zum Freien, so
ist der Schachtquerschnitt gemäss
den Angaben des Apparateherstellers
festzulegen.
Die Abgase dürfen in folgenden Fäl-
len nicht über die Fassade abgeleitet
werden:
In überdeckten Durchgängen und
Durchfahrten
In Lichtschächten
Unter auskragenden Bauteilen
In Bereichen, die als Explosionszo-
nen ausgewiesen sind
Aussenwand-Gasapparate
Verbrennungsluftzuführung und
Abgasabführung
Legende
1. Abgasaustritt von Aussen-
wand-Gasapparaten mit Nenn-
wärmeleistung gemäss Ziff.8.361
2. Abgasaustritt von Aussen-
wand-Gasapparaten mit
Nennwärmeleistung PN ≤ 4 kW
3. Zuluftöffnung
4. Lokale Schneehöhen beachten
5. begehbare Flächen (z.B. Gehweg,
Spielplatz)
diese Installationsart vom SVGW
zertifiziert sind.
Die Belastung von Aussenwand-Hei-
zgeräten ohne Gebläse darf
höchstens 10 kW und von Geräten
mit Gebläse höchstens 12 kW betra-
gen
Die Belastung von Aussen-
wand-Durchlaufwasserheizern darf
höchstens 25 kW betragen.
Die Belastung von Kombi-Wasser-
heizern (Kombination von Heizung
und Gebrauchswarmwassererzeu-
gung im gleichen Apparat) ohne
Gebläse darf höchstens 10 kW und
von Geräten mit Gebläse höchstens
12 kW betragen
Der horizontale Abstand zum ge-
genüberliegenden Gebäude muss
mindestens 8 m betrage. Im Umkreis
von 2 m um den Abgasaustritt dürfen
keine Zuluftöffnungen vorhanden
sein (ausgenommen sind Verbren-
nungsluftöffnungen des gleichen
Apparates in einer Luft/Abgas-Kon-
struktion).
Der Abstand zwischen Abgasaus-
tritt und seitlichen oder darüber
liegenden Fenstern muss bei Gasver-
brauchsapparaten mit einer Belas-
tung von mehr als 4 KW mindestens 2
m betragen.
In Bereichen, in denen sich Personen
aufhalten, müssen die Abgase min-
destens 2 m oberhalb von begehba-
ren Flächen ausgestossen werden.
Wird ausnahmsweise ein Aussen-
wand-Gasverbrauchsapparat unterflur
aufgestellt und münden die Verbrenn-
ungsluft- und Abgasöffnungen in einen
1
1
1
4
2
mind.
2 m
5
3
mind. 2 m
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