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Betriebsgenehmigung
Allgemeingenehmigung
nach dem
Gesetz über den Betrieb von ~ochfrequenzgeräten
Vom
25.8.1988
5
1
Aufgrund desS3 des Gesetzes uber den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Verei-
nigten Wirtschaftsgebietes
S
235), geändert durch Artikel 135 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24.
Mai 1968(BGBI. I
S.
503,538) wird füi den Betrieb von Mikrowellenherden, deren Arbeitsfrequenz auf einer ISM-Frequenz liegt,
eine Allgemeingenehmigung erteilt.
§
2
Die Allgemeingenehrnigung gilt unter folgenden Bedingungen:
Zur Vermeidung von Funkstörungen müssen die Mikrowellenherde die Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost für die
Funk.Entstörung von Mikrowellenherden einhalten, von der Deutschen Bundespost zugelassen und zum Nachweis der Zulassung
bzw. der
Einhiltung der genannten TecFnischeii Vorschriften mit einer FTZ-Serienprüfnurnmer oder einer DBP-Zulassungsnummer
gekennzeichnet sein.
Hinweis:
Mikrowellenherde, die die Anforderungen der Allgemeingenehmigung nach Anlage 1 zur AmtsblWg
104611984,
S. 1953, erfüllen, sind
entweder mit dem Funkschutzzeichen
desverbandes Deutscher Elekirotechniker oder mit einer Bescheinigung des Herstellers oder
Importeurs versehen.
§
3
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß Mikrowellengeräte, die den Bedingungen des
5
2
entsprechen, Funkstörungen verursachen, so
ist den Beauftragten der Deutschen Bundespost in den verkehrsüblichen Zeiten der Zutritt zu den Grundstücken, Räumen oder Fahr.
zeugen zu gestatten, auf oder in denen diese
Mikrowellenherde betrieben werden.
§
4
Verursachen Mikrowellenherde, die den Bedingungen des
5
2
entsprechen, in besonderen Fällen Funkstörungen, so sind diese vom
Genehmigungsinhaber zu beseitigen. Zur Beseitigung der Funkstörung nach wirtschaftlichen Grundsätzen können Maßnahmen an
dem verursachenden Gerät oder der gestörten Empfangsanlage oder an
beiden verlangt werden.
§
5
Diese Allgemeingenehmigung kann insgesamt
-
oder im Einzelfall insbesondere bei Verstoß gegen die Auflagen gemäß
§§
3 und
4 auch für bestimmte Mikrowellenherde durch die örtlich zuständige
OberpostdirehZion
-
widerrufen werden.
§
6
Verursacht ein Mikrowellenherd bei öff
entliehen
Zwecken dienenden Funkanlagen Funkstorungen, so kann die Deutsche Bundespost
anordnen, daß der Mikrowellenhera außer Betrieb zu nehmen ist und erst nach Beseitigung der Funkstörungwieder betrieben werden
darf.
§
7
Nach Widerruf der Genehmigung gemäß
§
5
ist ein weiterer Betrieb der betroffenen Mikrowellenherde nach
§
8
des Gesetzes uber
den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 eine ordnungswidrige Handlung
im Sinne des Gesetzes über Ordnungs.
widrigkeiten vom 24. Mai 1968. Dasselbe gilt für den Betrieb ohne Erfüllung der Bedingungen des
5
2.
Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße geahndet werden. Mikrowellenherde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Hinweise:
Die FTZ-Serienprüfnummer bzw. DBP~Zulassungsnummer erteilt das
Zentralamt für Zulassungen
irn Fernmeldewesen
Postfach 30 50
6600 Saarbrücken
Diese Allgemeingenehmigung hat nicht die elektrische Sicherheit von Mikrowellenherden zum Gegenstand. Für die elektrische und
mechanische
SicPerheit gelten die einschlägigen Bestimmungen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der Energiewirtschaft
(Ener~iewirtschaftsgesetz)vom
13.12.1935. (RGBI. I S. 918), zuletzt geändert durch Verordnung
vom
18.4.1975(BGBI. I S. 967), sowie aufgrund des Gesetzes über technische Arbeitsmittel
(Gerätesicherheitsgesetz)vom
24.6.1968
(BGBI. I S.
717), zuletzt geändert am 13. 8. 1980 (BGBI. I
S.
1310).
Zur Information der Betreiber ist
kunftig den Mikrowellenherden nach der) Ziilassungsvorschriften ein Doppel der Zulassungsurkiinde
oder ein Merkblatt beizufügen.
Bei Funkstorungen werden Messungen am
Aufstellungsort iiriter Betriebsbedingurigeii cliirchgefuhrt. Diese Messungen stirnrnen
daher nicht immer mit den Meßbedingungen
fiir
die Typpriifung serienmaßig hergestelier Mikrowellenherde überein
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