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Unzulässige Brennstoffe
Das Bundesimmissionsschutzgesetz stellt das Verfeuern von Abfällen und Reststoffen in häuslichen
Feuerstätten ausdrücklich unter Strafe. Abfälle, Hackschnitzel, Hobel- und Sägespäne, Rinden- und
Spanplattenabfälle, beschichtetes, lackiertes, imprägniertes oder oberfl ächenbehandeltes Holz dürfen nicht
verbrannt werden.
Falsche Brennstoffe führen mit ihren Verbrennungsrückständen zu Luft- und Umweltbelastungen und
wirken sich auch negativ auf die Funktion und Lebensdauer des Schornsteins und der Feuerstätte aus.
Daraus ergeben sich nicht selten hohe Störanfälligkeit und unnötig schneller Verschleiß. Kostenaufwendige
Sanierungsmaßnahmen oder sogar einen Austausch des Ofens können die unangenehmen Folgen sein.
Schornsteinfeger haben zudem ein gutes Auge für Spuren solcher Umweltsünden. Ein- bis viermal im Jahr
kontrolliert der Schornsteinfeger den Schornstein. Wenn die Feuerstätte richtig bedient und ausschließlich
mit trockenem Brennholz betrieben wird, lässt sich ein übermäßiger Rußansatz verhindern und minimiert so
auch den Reinigungsaufwand und die damit verbundenen Kosten der notwendigen Kehrarbeiten.
Im Rahmen der Überprüfungen gemäß 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1.BImSchV) wird
zudem der Brennstoff und dessen Lagerort durch den Schornsteinfeger kontrolliert.
Das Verbrennen von Abfällen ist unzulässig und schädlich für Umwelt und Feuerstätte. Beim
Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe oder von Abfällen erlischt die Gewährleistung!
Das Verbrennen von Flüssigkeiten, üssigen Brennstoffen und fl üssigen Anzündhilfen
ist verboten und gefährlich!
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