Deutschland unter anderem auch TV-Geräte.
Mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages fallen Hersteller von TV-Geräten unter die
Aufsicht der Medienanstalt des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Hersteller seinen
(Vertriebs-)Sitz hat. Für LG ist somit die Landesmedienanstalt Hessen zuständig. Aus
dem Inhalt des Medienstaatsvertrags (MStV) ergeben sich Rechte und Pflichten aller
Anbieter von TV-Geräten und deren Benutzeroberflächen in Deutschland.
Im Vorwort zum Medienstaatsvertrag heißt es „Der Staatsvertrag enthält grundlegende
Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die
Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland“.
Unter anderem werden Hersteller von sogenannten Benutzeroberflächen durch den
deutschen Medienstaatsvertrag verpflichtet, eine Transparenzerklärung abzugeben. LG
TV-Geräte fallen somit unter die Vorschriften des Medienstaatsvertrages und müssen
damit auch eine Transparenzerklärung enthalten, die unter Punkt II. dargestellt wird.
Die Vorschrift zur Transparenzerklärung nach dem Wortlaut des § 85 MStV:
Die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für
die Auswahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19
Abs. 1 und für ihre Organisation sind vom Anbieter transparent zu machen. Dies
umfasst die Kriterien, nach denen Inhalte sortiert, angeordnet und präsentiert werden,
wie die Sortierung oder Anordnung von Inhalten durch den Nutzer individualisiert
werden kann und nach welchen grundlegenden Kriterien Empfehlungen erfolgen und
unter welchen Bedingungen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien nach § 80
nicht in ihrer ursprünglichen Form dargestellt werden. Informationen hierzu sind den
Nutzern in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer
Weise zur Verfügung zu stellen.
Informationen für den TV-Benutzer:
Der einfachen Verständlichkeit halber beschreibt LG seine Transparenzgrundsätze mit
Fragen und Antworten:
1. Nach welchen Grundsätzen wählt LG Sender, sendernahe Angebote und
reine „Video on demand“ (VOD) Anbieter aus?
Begriffsdefinition Sender: Unter einem Sender versteht LG einen Anbieter eines
linearen Fernsehprogrammes. „Linear“ bedeutet vereinfacht, dass der Sender ein
Programm ausstrahlt, auf das der TV-Benutzer keinen Einfluss nehmen kann.
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Begriffsdefinition sendernahes Angebot: Hier handelt es sich beispielsweise um die
Mediatheken linearer TV-Sender, die durch den Benutzer abgerufen werden können.
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