gültigen Landesvorschriften sowie die örtlich geltenden Vorschriften zu beachten.
Im Sichtbereich des Feuers
(Strahlungsbereich) muss ein Abstand
von 100 cm zu brennbaren Bauteilen
eingehalten werden.
Seitlich ist ein Abstand von 6 cm und
hinten von mind. 4 cm zu brennbaren
Wänden einzuhalten.
Bei einem brennbaren Fußboden ist
dieser mit einer Feuerschutzplatte zu
schützen, die von der
Feuerraumöffnung aus gemessen,
seitlich mind. 30 cm und nach vorne
mind. 50 cm den Fußboden abdeckt.
Bei der Wahl der Bodenplatten sind die
örtlichen Bestimmungen und die
Genehmigung des Schornsteinfegers zu
beachten.