gültigen Landesvorschriften sowie die örtlich geltenden Vorschriften zu beachten.
Im Strahlungsbereich der Feuerscheibe
muss ein Abstand von 110 cm zu
brennbaren Bauteilen eingehalten werden.
Im Strahlungsbereich ist eine Seitenwand
nicht zulässig.
Seitlich ist ein Abstand von 16 cm und
hinten von mind. 14 cm zu brennbaren
Wänden einzuhalten.
Bei einem brennbaren Fußboden ist dieser
mit einer Feuerschutzplatte zu schützen,
die von der Feuerraumöffnung aus
gemessen, seitlich mind. 30 cm und nach
vorne mind. 50 cm den Fußboden
abdeckt.
Bei der Wahl der Bodenplatten sind die
örtlichen Bestimmungen und die
Genehmigung des Schornsteinfegers zu
beachten.