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In der Schweiz
Auszüge aus den Artikeln 213 bis 218, Verordnungen
über die technischen Anforderungen an Straßenfahr-
zeuge (Stand: Januar 2014).
Seit Januar 2012 gibt es die Velovignette nicht mehr.
Damit wurde auch die obligatorische Haftpflichtversi-
cherung für Velos abgeschafft. Schadensfälle, die mit
dem Velo verursacht werden, müssen seit Januar 2012
über die Privathaftpflichtversicherung abgewickelt wer-
den. Wenden Sie sich an Ihre Versicherungsagentur.
Räder, Bremsen
Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen
sein, von denen die eine auf das Vorderrad
(a)
und die
andere auf das Hinterrad
(b)
wirkt.
Beleuchtung, Rückstrahler
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich
ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV626), mindestens
mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot
leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese
Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m
sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehm-
bar sein. Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn
und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer
Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht
sein
(c)
. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Wit-
terung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fern-
lichts sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit
einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm2 tragen. Aus-
genommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und
dergleichen.
Warnvorrichtung
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leerge-
wicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg,
müssen eine gut hörbare Glocke
(d)
aufweisen; andere
Warnvorrichtungen sind untersagt.
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