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Der § 67 StVZO schreibt folgende Beleuchtungseinrich-
tungen vor:
Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer –
Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer
Lichtmaschine
(e)
, deren Nennleistung mindestens drei
Watt und deren Nennspannung sechs Volt beträgt oder
einer Batterie mit einer Nennspannung von sechs
Volt (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder
einem wiederaufladbaren Energiespender als Ener-
giequelle ausgerüstet sein.
Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zu-
sammen einschaltbar sein.
Eine Rückleuchte für rotes Licht muss in einer Höhe
von mindestens 25 cm über der Fahrbahnoberflä-
che angebracht werden.
Die Mitte des Lichtkegels des vorderen Scheinwer-
fers darf höchstens 10 m vor dem Fahrrad auf die
Fahrbahn treffen.
Über diese Lichtquellen hinaus müssen an jedem Fahr-
rad folgende Reflektoren fest montiert sein:
Vorne ein möglichst großflächiger weißer Strahler
(f)
, der mit dem Scheinwerfer kombiniert sein kann.
Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler
(g)
, da-
von ein Groß flächenrückstrahler mit Z-Markierung.
Die Rückleuchte darf mit einem der Strahler kombi-
niert sein.
Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad,
die gesichert angebracht sein müssen. Wahlweise
dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den
gesamten Laufradumfang in den Speichen, an den
Seitenwänden der Bereifung oder an den Felgen
verwendet werden.
Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal, die nach vor-
ne und hinten gerichtet sind.
Ergänzend dürfen Sie eine Stand- bzw. Akku-/Batte-
riebeleuchtung
(h)
montieren. Sie muss ebenfalls die
Prüfzeichen haben.
Neuregelung der Fahrrad-Sicherheitsvorschriften
Der § 67 der StVZO wird in absehbarer Zeit geändert.
Verfolgen Sie die Tagespresse oder fragen Sie Ihren
MERIDA-Fachhändler, ab wann die neuen Bestimmun-
gen gültig werden. Änderungen betreffen z.B. den An-
hängerbetrieb.
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