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GESETZLICHE BESTIM-
MUNGEN
Beachten Sie die jeweils länderspezi-
schen, gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Bestimmungen
für Deutschland (Auszug)
!
Achtung:
Fahrzeuge ohne aktive Beleuch-
tung dürfen nicht am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen!
Hinweis:
Für SCOOTER mit einer Höchstge-
schwindigkeit bis 15 km/h ist kein
Führerschein erforderlich.
Das Mindestalter zum Führen
eines SCOOTER’s beträgt 15 Jahre.
Für jüngere Personen kann eine
Ausnahmegenehmigung bei der
zuständigen Verwaltungsbehörde
beantragt werden.
Öffentliche Gehwege wie z. B. Bür-
gersteige dürfen im Schritttempo
befahren werden.
SCOOTER ab 6 km/h müssen auf
der Rückseite der Rückenlehne mit
einer Heckmarkierungstafel nach
ECE-R69 ausgestattet sein.
SCOOTER bis 6 km/h
Der Abschluss einer Haftpfl ichtversi-
cherung ist nur bei einem SCOOTER
über 6 km/h vorgeschrieben, jedoch
generell empfehlenswert.
Elektrofahrzeuge wie SCOOTER,
Rollstühle, Zusatzantriebe, Elek-
tromobile, die eine maximale Ge-
schwindigkeit von nicht mehr als 6
km/h erreichen, sind ohne Zusatz-
kosten in der privaten Haftpfl icht-
versicherung mitversichert. Hierzu
muss ein formloser Antrag beim
zuständigen Versicherungsunter-
nehmen eingereicht werden.
SCOOTER über 6 km/h
Im Gegensatz zum Modell mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h
wird für das Modell mit einer Höchst-
geschwindigkeit bis 15 km/h laut
Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) folgendes gefordert:
Der Abschluss einer Haftpfl ichtver-
sicherung.
Die Betriebserlaubnis des
SCOOTER’s durch die örtliche Kfz-
Zulassungsstelle.
Die Betriebserlaubnis ist bei
Fahrten am öffentlichen Straßen-
verkehr stets mitzuführen.
Das für die Zulassung erforderliche
Betriebserlaubnisgutachten liegt dem
SCOOTER bei.
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