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8.4. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden aufgrund der Untauglichkeit des Softwareproduktes für
einen bestimmten Zweck oder der fehlerhaften oder fehlenden Zusammenarbeit desselben mit
anderen Systemen, Geräten oder Produkten (z. B. Software oder Hardware).
8.5. Der Lizenzgeber weist den Nutzer hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Einhaltung der
Verkehrsvorschriften und -regeln (z. B. die Anwendung vorgeschriebener und/oder sinnvoller und
geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, angebrachte und allgemein erwartete Aufmerksamkeit und
Vorsicht in der gegebenen Situation, und besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht während der
Nutzung des Softwareproduktes) bei der Verwendung des Softwareproduktes im Straßenverkehr in
der alleinigen Verantwortung des Nutzers liegt; der Lizenzgeber haftet nicht für in Zusammenhang mit
dem Gebrauch des Softwareproduktes im Straßenverkehr entstandene Schäden.
8.6. Durch Abschließen dieses Vertrages nimmt der Nutzer die unter Punkt 8 angeführten
Informationen ausdrücklich zur Kenntnis.
9. Strafmaßnahmen
9.1. Der Lizenzgeber teilt dem Nutzer hiermit mit, dass der Lizenzgeber gemäß den Bestimmungen
des ungarischen Urheberrechts im Falle einer Verletzung dieser Rechte dazu berechtigt ist,
9.1.1. das Anerkenntnis einer solchen Rechtsverletzung gerichtlich einzuklagen;
9.1.2. das Unterlassen der Rechtsverletzung zu fordern und die rechtswidrig handelnde Person
dementsprechend anzuweisen;
9.1.3. eine angemessene Entschädigung durch die rechtswidrig handelnde Person einzuklagen (auch
auf öffentlichem Wege auf Kosten der rechtswidrig handelnden Person);
9.1.4. die Gewinne aus dem aufgrund der Rechtsverletzung entstandenen Vermögenszuwachs
einzufordern;
9.1.5. ein Unterlassen der Rechtsverletzung und die Wiederherstellung des vor der Rechtsverletzung
herrschenden Zustands auf Kosten der rechtswidrig handelnden Person einzuklagen, sowie eine
Vernichtung der bei der Rechtsverletzung verwendeten Instrumente und Materialien und der durch
die Rechtsverletzung entstandenen Objekte einzufordern;
9.1.6. Schadensersatz zu fordern.
9.2. Der Lizenzgeber teilt dem Nutzer außerdem mit, dass eine Verletzung der Urheberrechte oder
ähnlicher Rechte gemäß Gesetz IV aus dem Jahre 1978 über das Strafgesetzbuch der Republik
Ungarn in einfachen Fällen mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und in schwerwiegenden Fällen mit
einer Haftstrafe von acht Jahren geahndet werden kann.
9.3. Von Dritten bereitgestellte Inhalte und Dienste
Der Lizenzgeber weist hiermit jegliche eigene Haftung für die im Softwareprodukt enthaltene
Datenbank und etwaige von Dritten durch die Nutzung der Datenbank zur Verfügung gestellte Inhalte
oder Dienste zurück. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die Qualität, Eignung,
Genauigkeit, Zweckdienlichkeit oder geografische Abdeckung des Produktes oder Dienstes bzw. die
Verfügbarkeit des Dienstes, und weist jegliche Haftung für Unterbrechungen des Dienstes sowie in
Bezug auf den Dienst oder die komplette Aussetzung des Dienstes entstehende Schäden
ausdrücklich zurück.
Entsprechende Informationen und Daten in Verbindung mit von Dritten bereitgestellten Inhalten und
Diensten sind auf www.navngo.com verfügbar. Der Nutzer nimmt hiermit zur Kenntnis, dass die von
Dritten zur Verfügung gestellten Inhalte und Dienste nur auf eigenes Risiko und zum persönlichen
Nutzen des Nutzers verwendet werden dürfen.
9.4. Vom Lizenzgeber oder einem Vertreter des Lizenzgebers bereitgestellte Inhalte und Dienste
Der Lizenzgeber bzw. ein Vertragspartner können dem Nutzer über www.naviextras.com
verschiedene Produkte und Dienstleistungen anbieten. Der Nutzer ist nur berechtigt, diese
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn er den entsprechenden Endbenutzer-Lizenzvertrag
bzw. die entsprechenden Endbenutzer-Lizenzverträge auf www.naviextras.com gelesen und
verstanden hat, und er ist dazu verpflichtet, die Dienstleistungen gemäß den darin enthaltenen
Bedingungen zu nutzen.
9.5. Für sämtliche aus dem vorliegenden Vertrag entstehenden Streitfälle einigen sich die Parteien
hiermit – abhängig von der Art des Streitfalls – auf die ausschließliche Zuständigkeit des