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Anwenderhandbuch NAVIGON 63xx
- 100 - Anhang
(2) Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht
ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software als Ganzes oder in Teilen,
jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das
Entwickeln ähnlicher Software oder Softwareteile oder Benutzung der
vertragsgegenständlichen Software als Vorlage.
(3) Der Anwender erkennt die Marken-, Warenzeichen-, Namens- und
Patentrechte von NAVIGON an der Software und der dazugehörigen
Dokumentation an. Es ist ihm untersagt, Urheberrechtshinweise und
Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, zu verändern oder
sonst wie unkenntlich zu machen.
§ 4 Weitergabe der Software
(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs
und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder
verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der
Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm
gegenüber einverstanden.
(2) Im Fall der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender
sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener
Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien
vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten
Anwenders zur Programmnutzung.
(3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs
und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern
dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des
Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der
vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden
erklärt. Der überlassende Anwender muss sämtliche Programmkopien
einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien
übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit
der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden
Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine
Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(4) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der
begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die
Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte
Vervielfältigungen herstellen.
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