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Bedienungshandbuch für VHF 7200 US und 7200 EU
NAVMAN
Datenübertragung genutzt werden; dies muss jedoch von den beteiligten und betroffenen Stellen
vereinbart werden.
d. Die Frequenzen aus dieser Tabelle stehen auch dem Funkverkehr auf Binnenwasserwegen offen,
wobei die folgenden Bedingungen zu beachten sind: Nr. 5.226 – 56 – 62238 IEC:2003(E)
e. Behörden, die lokale Überlastungen beseitigen müssen, können auf 12,5-kHz-Kanal-Interleaving
auf störungsfreier Basis für 25 Kanäle zurückgreifen. Voraussetzung hierfür sind:
– Die Empfehlung ITU-R M.1084-2 muss bei der Umstellung auf 12,5-kHz-Kanäle berücksichtigt
werden;
– Die 25-kHz-Kanäle der Notmeldungs- und Sicherheitsfrequenzen auf See aus vorliegendem
Anhang, vor allem die Kanäle 06, 13, 15, 16, 17 und 70 sowie die in Empfehlung ITU-R M.489-2
erwähnten technischen Merkmale für diese Kanäle dürfen nicht betroffen sein:
– Die Implementierung von 12,5-kHz-Kanal-Interleaving und die daraus folgenden nationalen
Anforderungen unterliegen einer vorherigen Übereinkunft der implementierenden Behörden und der
Behörden, deren Schifffunkstellen oder Dienste von der Implementierung betroffen sein können.
Besondere Hinweise
f Die Frequenz 156.300 MHz (Kanal 06) (siehe No. 51.79 und Anhänge 13 und 15) kann bei
koordinierten Such- und Rettungsmaßnahmen ebenfalls zwischen Schifffunkstellen und
Flugzeugfunkstellen genutzt werden. Schifffunkstellen sollten während der Eisjahreszeit
Störungen der Kommunikation auf Kanal 06 sowie zwischen Flugzeugfunkstellen,
Eisbrechern und den Schiffen, denen geholfen wird, vermeiden.
g. Die Kanäle 15 und 17 können ebenfalls zur Kommunikation an Bord verwendet werden, sofern
die effektive Strahlungsleistung nicht 1 W überschreitet. Die Nutzung unterliegt den maßgeblichen
nationalen Vorschriften der Behörde, in deren Hoheitsgewässer die Kanäle genutzt werden.
h. Innerhalb der Europäischen Seefunkzone und in Kanada können diese Frequenzen (Kanäle
10, 67, 73) bei Bedarf auch von den einzelnen beteiligten Stellen zur Kommunikation zwischen
Schifffunkstellen, Flugzeugfunkstellen und beteiligten Landfunkstellen genutzt werden, die in
koordinierte Such- und Rettungsmaßnahmen sowie Umweltschutzmaßnahmen involviert sind.
Hierfür gelten die Bedingungen aus 51.69, 51.73, 51.74, 51.75, 51.76, 51.77 und 51.78.
i. Die bevorzugten ersten drei Frequenzen für den in Hinweis a) angegebenen Zweck sind
156.450 MHz (Kanal 09),156.625 MHz (Kanal 72) und 156.675 MHz (Kanal 73).
j. Kanal 70 darf ausschließlich für das digitale Selektivrufsystem für Notmeldungen, Sicherheit
und Rufe genutzt werden.
k. Kanal 13 ist für die weltweite Nutzung als Navigationssicherheits-Kommunikationskanal in
erster Linie für die Navigationssicherheitskommunikation zwischen Schiffen ausgelegt. Er
kann auch für Seefahrtdienste und den hafenbezogenen Verkehr genutzt werden, wobei diese
Nutzung den nationalen Vorschriften der betroffenen Behörden unterliegt.
l. Diese Kanäle (AIS 1 und AIS 2) werden für ein automatisches Schiffi dentifi zierungs- und
Überwachungssystem genutzt, das den weltweiten Betrieb auf hoher See unterstützt, sofern
keine anderen Frequenzen auf lokaler Ebene für diesen Zweck vorgesehen sind.
m. Diese Kanäle können als Einfrequenzkanäle betrieben werden, was gesondert von den
beteiligten oder betroffenen Stellen zu regeln ist. (WRC-2000)
n. Die Nutzung der Kanäle (75 und 76) sollte auf die navigationsbezogene Kommunikation
beschränkt sein, Weiterhin sollten alle Maßnahmen getroffen werden, die eine Störung von
Kanal 16 vermeiden helfen, z. B. durch Beschränkung der Übertragungsleistung auf 1 W oder
durch geografi sche Trennung.
o. Diese Kanäle können Bänder für erste Tests und die mögliche Einführung neuer Technologien
bereitstellen, was von den betroffenen oder zuständigen Stellen zu regeln ist. Funkstellen,
die diese Kanäle oder Bänder zum Testen und die mögliche Einführung neuer Technologien
verwenden, dürfen andere gemäß Artikel 5 (WRC-2000) betriebene Funkstellen nicht stören
bzw. keinen Schutz vor ihnen anfordern.