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Achten Sie bei der Montage, beim Abbau und bei der Durchführung von Servicearbeiten darauf, dass der
Bereich unterhalb des Montageortes abgesperrt ist.
Nehmen Sie die Lautsprecherbox erst in Betrieb, nachdem Sie sich mit seinen Funktionen vertraut gemacht
haben. Lassen Sie die Lautsprecherbox nicht von Personen bedienen, die sich nicht mit der Anlage
auskennen. Wenn Anlagen nicht mehr korrekt funktionieren, ist das meist das Ergebnis von unsachgemäßer
Bedienung!
Lautsprecherboxen dürfen nicht fliegend mit Krananlagen befördert werden.
Das Ablegen oder Stapeln schwerer Gegenstände auf der Lautsprecherbox ist nicht zulässig.
Lautsprecherboxen dürfen niemals von Personen bestiegen werden.
Reinigen Sie die Lautsprecherbox niemals mit Lösungsmitteln oder scharfen Reinigungsmitteln, sondern
verwenden Sie ein weiches und angefeuchtetes Tuch.
Beachten Sie bitte, dass eigenmächtige Veränderungen an der Lautsprecherbox aus Sicherheitsgründen
verboten sind.
Wird die Box anders verwendet als in dieser Bedienungsanleitung beschrieben, kann dies zu Schäden am
Produkt führen und der Garantieanspruch erlischt. Außerdem ist jede andere Verwendung mit Gefahren, wie
z. B. Abstürzen, Gehörschäden etc. verbunden.
RECHTLICHE HINWEISE
Beim Betreiben einer Beschallungsanlage lassen sich Lautstärkepegel erzeugen, die zu Gehörschäden
führen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine
Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
Bitte beachten Sie für den Themenkomplex "Lärm bei Veranstaltungen" die folgenden Rechtsgrundlagen:
Strafgesetzbuch § 223 ff: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb
TA Lärm: http://www.umweltdaten.de/laermprobleme/talaerm.pdf
DIN 15905-5: www.din.de
Arbeitsstättenverordnung § 15 http://www.lfas.bayern.de/recht/arbstaettv/arbstaettv.htm
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3: http://www.pr-o.info
VDI-Richtlinie: VDI 2058 Blatt 2: www.vdi.de
Durch hohe Lautstärken hervorgerufene Gehörschädigungen können den Tatbestand der Körperverletzung
erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Veranstalter für die Einhaltung von bestimmten Lärmpegeln verantwortlich ist.
Wird dieser Lärmpegel überschritten, muss evtl. die Veranstaltung abgebrochen werden.
Kommt der Veranstalter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, ist er zivilrechtlich für alle dadurch
entstehende Schäden haftbar, z. B.:
Die Krankenkasse der Geschädigten kann die Behandlungskosten einklagen.
Der Geschädigte selbst kann auf Schmerzensgeld klagen.
Dadurch entstehende (wirtschaftliche) Schäden können durch eine zivilrechtliche Klage vom Bediener der
Anlage eingefordert werden.
Wenn sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine Beschallungsanlage betreiben gilt: Bei Musikveran-
staltungen liegt fast immer ein Lärmbereich vor. Somit hat der Arbeitgeber Warnschilder aufzustellen und
Gehörschutzmittel bereitzustellen. Die Arbeitnehmer haben diese zu benutzen.
Bitte beachten Sie: OMNITRONIC haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Installation und
übermäßige Lautstärken verursacht werden!
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