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10 Garantiebedingungen der Otto Bock HealthCare GmbH
1. Gegenstand der Garantie
1.1 Diese Garantie gilt für Rollstühle.
1.2 Die Garantie umfasst Ansprüche des Sanitätshauses/Dienstleisters gegen die Otto Bock HealthCare GmbH
und berührt nicht die gesetzlichen Ansprüche aus Mängelgewährleistung des Endverbrauchers gegenüber
dem Sanitätshaus oder anderer Dienstleister, die die Versorgung des Patienten zu verantworten haben.
2. Umfang der Garantie
2.1 Otto Bock HealthCare garantiert unter Einhaltung der in Ziffer 3 beschriebenen Bedingungen und unter
Beachtung der Ausschlüsse gemäß Ziffer 4, dass an Rahmenteilen und Kreuzstreben bei manuellen Serien-
Rollshlen und bei Rahmenteilen r Serien-Elektro-Rollstühle über die gesetzliche Gewährleistungsfrist
hinaus bis zu 4 Jahren nach Ersteinsatz keine Konstruktions-, Fertigungs- oder Materialfehler auftreten, die
die Einsatzfähigkeit des Rollstuhls wesentlich beeinträchtigen.
2.2 Treten 2 Jahre nach Ersteinsatz Konstruktions,- Fertigungs- oder Materialfehler auf, so ersetzt Otto Bock
HealthCare nach seiner Wahl den Rollstuhl insgesamt oder tauscht aus oder repariert schadhafte Teile
des Rahmens und der Kreuzstreben. Weitergehende Ansprüche auf Minderung, Rückgängigmachung des
Vertrages oder Schadenersatz stehen dem Sanitätshaus/Dienstleister aus dieser Garantie nicht zu.
3. Bedingungen für die Inanspruchnahme
Die Garantie kann das Sanitätshaus/Dienstleister nur dann in Anspruch nehmen, wenn:
3.1 es sich um einen Ersteinsatz handelt,
3.2 der Rollstuhl durch einen kassenzugelassenen Fachbetrieb angewendet wurde,
3.3 die Weitergabe der Komplettversorgung durch den kassenzugelassenen Fachbetrieb erfolgt und dieser einen
Mängelbericht beifügt,
3.4 bei der Erstellung von Sonderanfertigungen aus den Serienprodukten zur Anpassung der Serienprodukte
an die individuellen Gegebenheiten eines Patienten ausschließlich Medizinprodukte mit CE-Kennzeichen
verwendet werden und dabei eine Verwendung entsprechend der diesen Medizinprodukten vorgegebenen
Zweckbestimmung erfolgt,
3.5 Veränderungen an einem Rollstuhl nicht über die von Otto Bock HealthCare vorgesehene Anpassung (z. B.
Einstellen der nge der Beinstütze) und die Nutzung des durch die Otto Bock HealthCare empfohlenen
Zubehörs (Baukastensystem) hinausgehen,
3.6 derjenige, der Medizinprodukte repariert (aufbereitet), dabei ausschließlich vom Hersteller freigegebene Ersatz-
teile/Anbauteile (Originalersatzteile) verwendet und nach Vorschrift des Herstellers (siehe Bedienungsanleitung)
arbeitet.
4. Ausschluss der Garantie
Die Garantie greift nicht, wenn Otto Bock HealthCare nachweist, dass
4.1 die Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Ziffer 3 nicht erfüllt sind,
4.2 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls auf einer nicht fachgerechten Verwendung des Rollstuhls
insbesondere nicht nach der Herstellerbeschreibung erlaubter Umbauten beruht,
4.3 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls auf den üblichen Verschleiß insbesondere die in der
Regel nur auf ein halbes Jahr begrenzte Einsatzfähigkeit von Batterien zurückzuführen ist,
4.4 die Herabsetzung der Einsatzhigkeit des Rollstuhls auf einer fehlerhaften Lagerung, Beförderung oder
unsachgemäßen sowie unfachmännischen Nutzung und Lagerung beruht,
4.5 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls auf einer Veränderung der körperlichen Konstitution des
Patienten, wie z. B. erheblicher Gewichtszunahme beruht,
4.6 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit auf höherer Gewalt beruht.
5. Haftung
Für die Ausführung der Leistungen aufgrund dieser Garantie haftet Otto Bock HealthCare bei Verletzung nicht
wesentlicher Verpflichtungen nur für leichte Fahrlässigkeit und übernimmt keine Haftung für vorsätzliches Handeln
von Erfüllungsgehilfen. Im übrigen beschränken sich Ersatzansprüche auf den bei Beginn der Ausführung der
Leistungen vorhersehbaren Schaden.
6. Nebenbestimmungen
6.1 Ausgetauschte Teile dürfen von uns drei Wochen nach Rückgabe vernichtet werden, es sei denn, der Patient
oder dessen Kostenträger (Krankenkasse) widersprechen.
6.2 Erfüllungsort für die Leistungen aus der Garantie ist Duderstadt.
6.3 Diese Garantie unterliegt dem deutschen Zivil- und Handelsrecht.
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