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Benutzen Sie den Dau-
menballen und ziehen
Sie zur Unterstützung
mit den Fingern an
einem festen Bauteil z.B.
der Gabel oder an der
Hinterbaustrebe, nicht
jedoch an einer Brems-
scheibe oder Speiche.
In der Endstellung muss
der Hebel parallel zum Rad liegen, er darf also nicht
seitlich abstehen.
Der Hebel muss so am
Rahmen bzw. der Gabel
anliegen, dass er nicht
unbeabsichtigt geöffnet
werden kann.
Überprüfen Sie den Sitz,
indem Sie ver-suchen,
den geschlossenen Hebel
zu ver-drehen. Drücken
Sie auf das Ende des
Handhebels von der
Stirnseite her.
Wenn sich der Spannhebel im Kreis drehen lässt,
müssen Sie ihn wieder öffnen und die Vorspan-
nung erhöhen. Drehen Sie dazu die Mutter auf
der Gegenseite im Uhrzeigersinn um eine halbe
Umdrehung. Wiederholen Sie den Schließvorgang
und überprüfen Sie den Sitz erneut. Lässt sich der
Spannhebel nicht mehr drehen, klemmt der Span-
ner das Laufrad richtig.
Heben Sie abschließend das Laufrad einige Zenti-
meter vom Boden und geben Sie ihm einen Klaps
von oben auf den Reifen. Ein sicher befestigtes
Rad bleibt in den Achsaufnahmen des Rahmens.
Zur Kontrolle des Sattels versuchen Sie, diesen zu
gegenüber dem Rahmen zu verdrehen.
Ungenügend geschlossene Schnell-
spanner können dazu führen, dass
sich Bauteile lösen.
Gesetzliche Anforderungen an
die Technik für die Teilnahme
am Straßenverkehr
Egal für welchen Radtyp Sie sich entschieden
haben, wenn Sie mit Ihrem Fahrrad am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen wollen, muss Ihr Rad
gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) ausgestattet sein! Die StVZO legt die
Brems- und Beleuchtungsanlage fest und schreibt
eine helltönende Glocke vor. Darüber hinaus ist
jeder Fahrradlenker verpflichtet, sein Rad in einem
verkehrssicheren und fahrtüchtigen Zustand zu
halten.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme im Verkehr
grundsätzlich die selben Regeln wie für Kraftfahr-
zeuglenker. Machen Sie sich mit der Straßen-Ver-
kehrs-Ordnung vertraut.
Bremsanlage
Ein Rad muss mindestens zwei unabhängig
voneinander funktionierende Bremsen aufweisen,
jeweils eine pro Vorder- und Hinterrad ist Pflicht.
Die Funktionsweise ist nicht verbindlich geregelt,
es werden Felgen- Trommel- und Scheibenbremsen
eingesetzt.
Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad
müssen ein amtliches Prüfzeichen aufweisen.
Erkennbar ist dies an einer Schlangenlinie mit dem
Buchstaben K und einer fünfstelligen Zahl. Nur
Beleuchtungseinrichtungen (auch Batterie- oder
Akkuleuchten) mit diesen Erkennungsmerkmalen
dürfen im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Der § 67 StVZO schreibt folgende Beleuchtungsein-
richtungen vor:
Das Vorder- und das Rücklicht müssen von einer
gemeinsamen, fest installierten Energiequelle be-
trieben werden. Beide Leuchten müssen gleichzeitig
funktionieren.
Die Nennleistung und -spannung des Dynamos
muss mindestens drei Watt und mindestens sechs
Volt betragen.
Zur Handhabung von
Schnellspannern
Trotz der einfachen Bedienungsweise von Schnell-
spannern passieren immer wieder Unfälle durch
falsche Handhabung. Der Schnellspanner besteht
im wesentlichen aus zwei Bedienelementen:
1. Dem Handhebel auf
einer Seite der Nabe:
Er wandelt die Schließ-
bewegung über einen
Exzenter in die Klemm-
kraft um.
2. Der Klemmutter auf
der gegenüberliegenden
Seite der Nabe: mit ihr wird auf einer Gewindestan-
ge die Vorspannung eingestellt.
Vorgehensweise zur sicheren Befestigung eines
Bauteils:
Öffnen Sie den Schnellspanner. Jetzt sollte der
Schriftzug „Open“ lesbar sein. Bewegen Sie den
Hebel wieder in Richtung der Klemmposition;
erkennbar daran, dass auf dem Hebel von außen
„Close“ zu lesen ist.
Zu Beginn der Schließbe-
wegung bis ungefähr zur
Hälfte des Hebelweges,
muss sich der Hebel
sehr leicht, d.h. ohne
Klemmwirkung, bewe-
gen lassen. Während
der zweiten Hälfte des Weges muss die Hebelkraft
deutlich zunehmen. Zum Schluss lässt sich der
Hebel nur schwer bewegen.
Gesetzliche Anforderungen Schnellspanner
Das Rücklicht muss in einer Höhe von mind. 25 cm
über der Fahrbahnoberfläche angebracht werden.
Die Mitte des Lichtkegels des Vorderlichtes darf
höchstens 10 m vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn
treffen.
Über diese Lichtquellen hinaus müssen an jedem
Fahrrad folgende Reflektoren fest montiert sein:
Vorne ein möglichst großflächiger weißer Strahler,
der mit dem Scheinwerfer kombiniert sein kann,
und hinten mindestens zwei rote Rückstrahler,
davon ein Großflächenrückstrahler mit Z-Markie-
rung. Die Rückleuchte
darf mit einem Strahler
kombiniert sein.
Je zwei seitliche gelbe
Reflektoren pro Laufrad,
die gesichert angebracht
sein müssen. Wahlwei-
se dürfen auch weiße
reflektierende Ringe über den gesamten Laufradu-
mfang in den Speichen, an den Seitenwänden der
Bereifung oder an den Felgen verwendet werden.
Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal, die nach
vorne und hinten gerichtet sind.
Als Ergänzung darf eine zusätzlich einschaltbare
Stand- bzw. Akku/Batteriebeleuchtung montiert
werden. Diese Beleuchtung muss ebenfalls mit den
Prüfzeichen versehen sein. Die alleinige Verwen-
dung von Akku- oder Batterieleuchten ist nicht
zulässig.
Sonderregelung für leichte Fahrräder
Bei Rennrädern, deren Gewicht unter elf Kilogramm
liegt, ist die Verwendung einer Batteriebeleuchtung
auch ohne Dynamobeleuchtungsanlage erlaubt. Die
Beleuchtung muss bei diesen Sporträdern nur bei
Dunkelheit fest am Fahrrad angebracht sein. Jedoch
müssen die Lampen auch bei Trainingsfahrten bei
Tage immer mitgeführt werden, z.B. im Rucksack.
Keine Ausnahme gibt es bei den Strahlern: Alle
oben aufgelisteten Reflektoren müssen am Fahrrad
fest angebracht sein.
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