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Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses Gerat ist von der Deutsctien Bundespost als
Ton-
bzw. Fernseh-Rundfunkempfanger zugelassen. Es
entspricht den zur Zeit geitenden Technischen Vor-
schriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nach-
weis dafür mit der FTZ-Prüfnummer 21/521S oder
23/521S gekennzeichnet. Bitte überzeugen Sie sich
selbst.
Dieses Gerat darf im Rahmen der nachstehend ab-
gedruckten 'Allgemeinen Genehmigungr Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger' in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte,
daB aufgrund dieser Allgemeinen Genehmigung nur
Sendungen des Rundfunks empfangen werden dürfen *).
Wer unbefugt andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks,
des Seefunks, der öffentlichen beweglichen Landfunk-
dienste) empfangt, verstöBt gegen die Genehmi-
gungsauflagen und macht sich daher naoh § 15 Ab-
satz 2a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit der FTZ-Prüfnummer bietet
Ihnen die Gewahr, daB dieses Gerat keine anderen
Fernmeldeanlagen einschlieBlich Funkanlagen stort.
Die Zusatzbuchstaben S oder SK bei der FTZ-Prüfnum-
mer besagen auBerdem, daB das Gerat gegen storende
Beeinflussungen durch andere Funkanlagen (z.B. des
Amateurfunks, des GB-Funks) weitgehend unempfind-
lich ist.
Sollten ausnahmsweise trotzdem Störungen auftreten,
so wenden Sie sich bitte an die örtlich zustandige
FunkstörungsmeBstelle.
*) Zum Empfang anderer Sendungen dart dieses Gerat
nur mit
Genehmigung
der
Deutschen Bundespost benutzt werden.
Ailgemein genehmigt ist zur Zeit der Empfang der Aussendun-
gen
von
Amateurfunksteilen
und der
Normalfrequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
Allgemeine Genehmigungr Ton- und Fernseh-
Rundfunlcempfanger
Die allgemeine
Ton- und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember 1970 (veröffentlicht
im
Bundesanzeiger Nr. 234
vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug
auf
Abschnitt
ni der
Genehmigung durch folgende Fassung
der
Allgemeinen Geneh-
migung
r
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger gemalB
den
§§ 1 und
2
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigungr Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
I.
1.
Die Errichtung und
der
Betrieb von Ton- und Fernseh-Rund-
funkemptangern werden nach
§§
1 und
2
des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen
in der
Fassung
der
Bekanntmachung vom
17.3.77 (BGBI. IS. 459) ailgemein genehmigt.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne dieser
Ge-
nehmigung sind Funkanlagen gemaB
§
1 Abs. 1 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen, die ausschlieBlich die
r
Rundfunk-
empfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche
*) auf-
weisen
und zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hor-
oder
Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum Empfanger gehören auch eingebaute oder
mit ihm test verbundene Antennen sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere Gerate die funktionsmaBig zugehörenden Gerate.
AuBerr den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit besonderer Geneh-
migung
der
Deutschen Bundespost
r
andere Fernmelde-
zwecke zusatzlich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgerate (z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen, Intrarotfern-
meldeanlagen) werden
von
dieser Genehmigung nicht erfaBt
(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs-
rundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfanger-
eigenschaften, die über den eigentlichen Zweck eines Rund-
funkempfangers hinausgehen
(z.B. zum
Empfang anderer
Funkdienste,
r die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textüber-
tragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfür gelten
besondere Regelungen.
n.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger mussen
den
jeweils
geitenden Technischen Vorschriften
r
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate
mussen denr sie geitenden Bestimmungen und technischen
Vorschriften genügen.
Anderungen
der
Technischen Vorschriften,
die im
Amtsblatt
des Bundesministers
r das
Post-
und
Fernmeldewesen
veröffentlicht
werden,
muB bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern nach-
gekommen werden, wenn durch
den
Betrieb dieser Rund-
funkempfanger andere elektrische Aniagen gestort werden.
SerienmaBig hergestellte
Ton- und
Fernseh-Rundfunkemp-
fanger mussen zum Nachweis dafür, daB sie den Technischen
Vorschriften entsprechen, mit einer FTZ-Prüfnummer gekenn-
zeichnet sein **).
Die
FTZ-Prüfnummer sagt über
die
elek-
trische
und
mechanische Sicherheit
und die
Einhaltung
der
Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger dürfen
an
ortsfesten
oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben
und im
Rahmen
der
Bestimmungen über private Drahtfernmelde-
anlagen mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges
dürfen
Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geraten oder sonstigen Gegenstanden (z.B. Piattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten, Antennen)
verbunden werden, sofern diese Gerate von
der
Deutschen
Bundespost genehmigt sind oder kelner Genehmigung bedür-
fen.
Die raumliche Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfangern ist nur dann zulassig, wenn die
betreffenden Funkanlagen
jer
sich genehmigt
sind.
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