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Die Deutsche Bundespost
informiert
Allgemeine Genehmigung
fürTon- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Sehr
geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses
Gerat ist von der Deutschen Bundespost als
Ton-Rundfunl<empfanger bzw. als Komponente einer
solchen Aniage (Tuner, Versterker, aktive Lautspre-
cherbox) zugelassen. Es entspricht den zur Zeit gei-
tenden Technischen Vorschriften der Deutschen
Bun-
despost und ist zum Nachweis dafür mit dem ent-
sprechenden Zulassungszeichen gekennzeichnet. Bitte
überzeugen Sie sich selbst.
Dieses
Gerat darf im Rahmen der nachstehend ab-
gedruckten 'Allgemeinen Genehmigungr Ton und
Fernseh-Rundfunkempfanger' in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber
bitte,
dal3 aufgrund dieser Allgemeinen Genehmigung nur
Sendungen des Rundfunks empfangen werden dürfen
*).
Wer
unbefugt
andere Sendungen
(z.B.
des Polizeifunks,
des
Seefunks,
der öffentlichen beweglichen Landfunk-
dienste) empfangt, verstöRt gegen die Genehmi-
gungsauflagen und macht sich daher nach § 15 Ab-
satz
2a des
Gesetzes
über Fernmeldeanlagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen
bietet
Ihnen die Gewahr, da3 dieses Gerat keine anderen
Fernmeldeanlagen einschlieBlich Funkanlagen
stort.
Die Zusatzbuchstaben S oder SK beim Zulassungs-
zeichen
besagen auBerdem, daB das Gerat gegen
storende Beeinflussungen durch andere Funkanlagen
(z.B.
des Amateurfunks, des
CB-Funks)
weitgehend
unempfindlich
ist.
Sollten ausnahmsweise
trotzdem
Störungen auftreten,
so
wenden Sie sich
bitte
an die örtlich zustandige
FunkstörungsmeBstelle.
*)
Zum Empfang anderer Sendungen dürfen Rundfunkempfanger
nur
mit
Genehmigung
der
Deutschen Bundespost benutzt
werden. Allgemein genehmigt
ist zur
Zeit
der
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstellen
und der
Normalfre-
quenz- und Zeitzeicfiensendungen.
Die allgemeine
Ton- und
Fernsefi-Rundfunkgenefimigung
vom
11.
Dezember 1970 (veröffentlicht
im
Bundesanzeiger Nr. 234
vom 16. Dezember 1970)
wird
unter Bezug
auf
Abschnitt
m der
Genehmigung durch
folgende
Fassung
der
Allgemeinen
Geneh-
migung
r
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger gemaB
den
§§ 1 und
2
des
Gesetzes
über Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung
r
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
I.
1.
Die
Errichtung und
der
Betrieb von Ton-
und
Fernsefi-Rund-
funkempfangern w/erden nach
§§
1 und
2
des
Gesetzes
über
Fernmeldeanlagen
in der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.77
(BGBI.
IS.
459) allgemein genehmigt.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne dieser Ge-
nehmigung sind Funkanlagen gemali
§
1 Abs. 1 des
Gesetzes
über Fernmeldeanlagen,
die
ausschlleBIIch
dier
Rundfunk-
empfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiohe
*) auf-
weisen
und zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hör-
oder
Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum Empfanger gehören auch eingebaute oder
mit
ihm
test verbundene Antennen sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere Gerate die funktionsmaBig zugehörenden
Gerate.
AulJer
r
den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger nur
mit
besonderer
Geneh-
migung
der
Deutschen Bundespost
r
andere Fernmelde-
zwecke
zusatzlich benutzt veerden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst
mit
ihm verbundene
Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfernmeldeanlagen, Infrarotfern-
meldeanlagen) werden
von
dieser Genehmigung nicht erfaBt
(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs-
rundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfanger-
eigenschaften,
die
über den eigentlichen Zweck eines
Rund-
funkempfangers hinausgehen (z.B.
zum
Empfang anderer
Funkdienste,
r die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textüber-
tragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfür gelten
besondere Regelungen.
n.
Diese
Genehmigung
wird
unter nachstehenden Auflagen
erteilt;
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger mussen
den
jeweils
geitenden Technischen Vorschriften
r
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate
mussen
den
r
sie geitenden Bestimmungen und technischen
Vorschriften genügen.
Anderungen
der
Technischen Vorschriften,
die im
Amtsblatt
des
Bundesministers
r das
Post-
und
Fernmeldewesen
veröffentlicht werden, muB bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nach-
gekommen werden, wenn durch
den
Betrieb dieser
Rund-
funkempfanger andere elekthsche Anlagen gestort werden.
SerienmaBig
hergestellte
Ton- und
Fernseh-Rundfunkemp-
fanger mussen zum Nachweis dafür, daB sie den Technischen
Vorschriften entsprechen,
mit
einem Zulassungszeichen
ge-
kennzeichnet sein
**).
Das Zulassungszeichen sagt über
die
elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der
Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger dürfen
an
ortsfesten
oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben
und im
Rahmen
der
Bestimmungen über private Drahtfernmelde-
anlagen
mit
Drahtternmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines
Fahrzeuges
dürfen
Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geraten
oder sonstigen Gegenstanden (z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wledergabegeraten, Antennen)
verbunden werden, sofern diese Gerate
von der
Deutschen
Bundespost genehmigt sind oder kelner Genehmigung bedür-
fen.
Die raumliche Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden Funkanlagen
jer
sich genehmigt sind.
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