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Typenbezeichnung “Polar Herzfrequenz-Meßgeräte” vorläufig
zugeteilt. Diese Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich einer
endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 TKG
beruhenden Rechtsverordnung. Diese Funkanlagen dienen zur
Herzfrequenz-Messung und -Anzeige mit einer magnetischen Feldstärke
von 68,5 dBµA/m in 3 m Meßentfernung.
2. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie
andere Funkanlagen nicht gestört werden.
3. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner
Konformitätsbewertung im Sinne des § 61 TKG im einzelnen, wenn die
für diese Frequenznutzung und für diesen Verwendungszweck in den
Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem beim Bundesamt für Post und
Telekommunikation (BAPT) technisch geprüften Baumuster elektrisch
und mechanisch übereinstimmen und wie folgt gekennzeichnet sind:
Bundesadler, Zulassungszeichen “BZT G750778J” sowie Name der
Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH Deutschland, High Tech
Equipment, 64572 Büttelborn, und der Typenbezeichnung “Polar
Herzfrequenz-Meßgeräte”. Diese Kennzeichnung ist am Gehäuse der
Funkanlagen entweder auf einem Typenschild oder an örtlich
zusammenhängender Stelle, wenn die Form einer Prägung oder Gravur
gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung
muß dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem
Gehäuse verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß
von außen jederzeit sichtbar sein.
4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer solcher
Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen
durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter
dieser Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten Funkanlage
1. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter dem
obengenannten Zulassungszeichen in den Verkehr zu bringenden
Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung
beizufügen.
2. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen
Frequenz für ähnliche oder gleiche Zwecke unter Verwendung anderer
Geräte nicht aus.
3. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese
Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen verbunden
werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen und
telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und die
sonstigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer
gewünschten Verbindung dieser Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen erteilen die zuständigen Außenstellen des
Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die
Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung
tragen.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit
noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen
einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die
einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.
7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikations-
rechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften,
auch telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte Dritter,
insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche Zulassungen und
Genehmigungen, z.B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben
unberührt.
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu
benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für
andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten sowie
die Tatsache des Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang
unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mittgeteilt werden.